So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2026 (Az.: I ZR 123/25) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen einer Taxigenossenschaft und einem Unternehmen, dass über eine Plattform Fahrten von Personen an andere Unternehmen vermittelt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Revision weist danach zwar mit Recht darauf hin, dass im Streitfall – entgegen der im Berufungsurteil verwendeten Terminologie – kein mittelbares Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Davon ist aber auch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht ausgegangen. Es hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, derjenige, der fremden Wettbewerb fördere, könne nicht auf der Aktivseite selbst gegen Handlungen des Mitbewerbers des geförderten Unternehmens vorgehen, sondern nur auf der Passivseite vom Mitbewerber in Anspruch genommen werden. In der Sache hat das Berufungsgericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in der Form des Beeinträchtigungswettbewerbs bejaht. Es ist dabei mit Recht von einer Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die die Beklagte für ihr Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleidet, ausgegangen. Der erforderliche wettbewerbliche Bezug ist ebenfalls gegeben. Soweit die Revision meint, mangels Substituierbarkeit der Leistungen der beiden Parteien liege kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, übersieht sie, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch unter dem Gesichtspunkt des Beeinträchtigungswettbewerbs begründet werden kann…“
