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LG Hannover: fehlende Angabe in Immobilienwerbeanzeige zu Immobilie, die unter Erbbaurecht fällt, zu zur verbleibenden Laufzeit des Erbbaurechts und/oder Höhe des Erbbauzinses in Verbindung mit Preisangabe ist Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a, 5b I 1 UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2026 (Az.: 21 O 129/25) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit. Das Gericht sprach den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zu und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Zu den wesentlichen Merkmalen gehört auch die Restlaufzeit des Erbbaurechts (so schon LG Karlsruhe Urt. v. 07.02.2014 – 14 O 77/13 KfH III -, juris; LG Braunschweig Urteil vom 14.09.2020 – 21 O 423/20 -, juris; LG Münster Beschl. v. 13.06.2024 – 22 O 80/17 – juris).

Das Gericht hält es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für ausreichend, insofern lediglich auf ein weiterführendes Expose zu verweisen.

Die streitgegenständliche Werbung verstößt auch gegen § 3 Abs. 1 PAngV und damit ebenfalls gegen § 5b Abs. 1 Nr. 1. UWG. § 3 Abs. 1 PAngV lautet:…

Zum Gesamtpreis gehört im Falle einer auf Erbbaurecht errichteten Immobilie auch die Angabe der Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses (so schon LG Karlsruhe Urt. v. 07.02.2014 – 14 O 77/13 KfH III -, juris; LG Braunschweig Urteil vom 14.09.2020 – 21 O 423/20 -, juris; LG Münster Beschl. v. 13.06.2024 – 22 O 80/17 – juris)…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West