So unter anderem das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in Bezug auf das UWG durch Urteil vom 16. Januar 2026 (Az.: 6 U 78/25). Unter anderem war dort ein Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Angabe „MenoGlück“ für ein Nahrungsergänzungsmittel im Online-Vertrieb geltend gemacht worden. Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1, Abs. 3 HCVO und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Gemessen hieran stellt sich die in diesem Zusammenhang beanstandete Bezeichnung als „MenoGlück“ als Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO dar, für die ein zugelassener Claim im Sinne von Art. 13 oder 14 HCVO nicht dargetan ist.
Im Streitfall wird das Produkt ausweislich der konkreten Verletzungsform (Anlage CF 12, Bl. 111 LGA) nämlich dahingehend beworben, dass es sich bei MenoGlück um einen Komplex handelt, der aus 18 verschiedenen Inhaltsstoffen besteht, die nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise insgesamt zum Wohlbefinden während der Wechseljahre beitragen. Der Text rechts neben dem Bild weist zwar auch einen Sternchenhinweis auf, der auf den zugelassenen Claim für Vitamin B6 im Bild verweist, bezieht sich aber auf die Wirkung gerade der verschiedenen Inhaltsstoffe in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf Vitamin B6.
Darüber hinaus handelt sich bei der Bezeichnung „MenoGlück“ in der angegriffenen Form nicht um reine „blumige Anpreisungen“, sondern um Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, worunter jede nicht durch nationales oder Unionsrecht vorgeschriebene Aussage oder Darstellung fällt, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Denn die Angabe „MenoGlück“ impliziert bereits für sich genommen, dass das Präparat nicht nur zur Linderung von Wechseljahresbeschwerden im Sinne einer Beibehaltung des Normalzustandes des Körpers beiträgt, sondern die Menopause sogar optimiert (im Sinne einer „Menopause im Glück“). Genau dies ist auch die Aussage der begleitenden Texte („Fühle Dich wohl während deiner Wechseljahre“, „Mehr Wohlbefinden in den Wechseljahren“), die ebenso wie die Bezeichnung „MenoGlück“ über die mit dem zulässigen Claim für Vitamin B6 versehene Aussage „Zur Regulierung der Hormontätigkeit“ hinausgehen…“
