Und somit muss die Bemessung nach der Regelung des § 48 I 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. So das Gericht in seinem Beschluss vom 25. September 2024 (Az.: 3 W 345/24) in einem sofortigen Beschwerdeverfahren, dass sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von 2.500 EUR richtete. Die Höhe sah das Gericht im Einzelfall nicht als berechtigt an, sondern setzten einen Streitwert von 10.000 EUR fest, und führt zur anzuwendenden Rechtsgrundlage in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt aus:
„…Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Bei der von der Klägerin begehrten Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung des von ihr betriebenen Busreiseunternehmens auf dem Portal […] handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch der Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, zwar grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGH, Beschluss vom 01.02.1983, VI ZR 116/82; NJW 1983, 2572, m. w. N.; BGH, Urteil vom 20.12.1983, VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104).
So liegt der Fall hier…Bei der Vielzahl der Streitfälle um Bewertungen in Online-Portalen bietet es sich an, die Streitwertbemessung an standardisierten Fallgruppen zu orientieren.
Die reine Sterne-Bewertung ohne Textbeitrag ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 € angemessen und ausreichend berücksichtigt. Denn eine reine Sterne-Bewertung wirkt sich zwar auf die Gesamtbewertung eines Anbieters aus, wird aber als solche weniger wahrgenommen. Kommt – wie vorliegend – ein Textbeitrag im üblichen Rahmen hinzu, erhöht sich der Streitwert im Regelfall auf 10.000 € (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.06.2023, 18 W 555/23 Pre, Anlage K7, zu Bl. 44 eAkte LG). Ein solcher Wert ist unter Berücksichtigung der erheblichen Breitenwirkung gerade speziell von […]-Bewertungen und der daraus resultierenden Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin zumindest typischerweise angemessen. Einzelfallbezogener Vortrag zu Umsatz und/oder konkreten Einbußen ist nicht geboten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2023, 15 W 129/23, Anlage K4a, zu Bl. 44 eAkte LG). Abweichungen sind möglich, beispielsweise bei besonders schwerwiegenden Bewertungen oder wenn die Klagepartei einen durch die Bewertung verursachten konkreten Umsatzschaden belegt (vgl. OLG München, a. a. O.)…“