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BGH: AGB-Regelung zur SIM-Kartensperrung bei Mobilfunkanbieter nur mittels Angabe von Rufnummer und persönlichem Kennwort unzulässig

So das Gericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az.: III ZR 147/24) in dem Rechtsstreit bezogen auf eine Regelung in den AGB, den dass beklagte Unternehmen verwendet hatte. Geklagt hatte ein qualifizierter Verbraucherverband gegen die Verwendung verschiedener Reglungen in den AGB des beklagten Unternehmens, unter anderem auch folgende Regelung:

„Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Dies kann insbesondere entweder telefonisch bei der Hotline des Diensteanbieters oder elektronisch im Kundenportal erfolgen.“

Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen § 307 I 1 BGB und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihren Kunden die Nennung des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM zu verlangen, weil bei der Auferlegung einer solchen Pflicht die Belange der Kunden nicht hinreichend berücksichtigt werden….

Durch die konkret in Rede stehende Authentifizierung wird das Interesse der Kunden der Beklagten an einer zügigen und unkomplizierten Sperre indessen unzumutbar beeinträchtigt. Das Erfordernis der Nennung des persönlichen Kennwortes stellt bei der Erwirkung einer Sperre ein Hindernis dar, weil von Mobilfunkkunden nicht erwartet werden kann, angesichts der Vielzahl im Alltag zu verwendender Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten (Lorenz, DuD 2013, 220, 223; MüKo/Haertlein, HGB, 5. Aufl., Bd. 6, Teil 1 Kap. E Rn. 97). Zwar können die Kunden grundsätzlich Vorkehrungen treffen, erforderlichenfalls auf das Kennwort zugreifen zu können, etwa indem sie es in verkörperter Form mit sich führen (vgl. Lorenz aaO S. 224; hinsichtlich der Bankkarten-PIN vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 319; Baas/Buck-Heeb/Werner in dies., Anlegerschutzgesetze, § 675l BGB Rn. 21; Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 33 Rn. 276; MüKo/Haertlein aaO). Angesichts der erheblichen Nachteile, die Kunden im Falle des Abhandenkommens der SIM aufgrund der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung durch Dritte drohen, stellt es jedoch eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn Kunden die Erwirkung einer Sperre des Anschlusses verwehrt wird, weil sie entsprechende Vorkehrungen nicht getroffen haben und deshalb ihr persönliches Kennwort im Zeitpunkt der Sperrmitteilung nicht nennen können. Das gilt umso mehr, als die Beklagte die Möglichkeit hat, auf andere Arten der Authentifizierung – etwa die Beantwortung einer von den Kunden bei der Beklagten hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen – zurückzugreifen, die einen mit der Abfrage eines persönlichen Kennwortes vergleichbaren Schutz vor der missbräuchlichen Erwirkung einer Sperre durch unbefugte Dritte bietet, ohne jedoch zugleich das Risiko in sich zu bergen, dass Kunden das Authentifizierungsmerkmal nicht anzugeben vermögen…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West