Unter anderem will der BGH in seinem Beschluss vom 6.Mai 2025 (Az.: VI ZR 53/23) vom EUGH, ob eine verspätete oder unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO verursachen kann.

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BGH: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH zu DSGVO-Anwendung
- Beitrags-Autor:Rolf Albrecht
- Beitrag veröffentlicht:Juni 18, 2025
- Beitrags-Kategorie:Datenschutzrecht
Rolf Albrecht
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West
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