Unter anderem will der BGH in seinem Beschluss vom 6.Mai 2025 (Az.: VI ZR 53/23) vom EUGH, ob eine verspätete oder unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO verursachen kann.
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Juni 18, 2025
BGH: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH zu DSGVO-Anwendung
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BGH: Nachträge zum Versicherungsschein einer privaten Krankenversicherung sind keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO
Rolf Albrecht
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