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OLG Karlsruhe: Bewerbung eines Getränkes mit der Angabe „Zwetschgen Schnaps“ und auch Bilder von Früchten ist irreführend nach § 5 UWG, wenn das so beworbene Produkt ein Mischgetränk aus verschiedenen Destillaten darstellt und kein einer Obstbrand

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. November 2024 (Az. 14 U 192/23) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Streitverfahrens rund um die Bewerbung eines konkreten Produkts. Das Gericht sprach den Unterlassungsanspruch auch auf Basis von § 5 UWG zu führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Spirituose in der angegriffenen Aufmachung mit der Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ und der hervorgehobenen farbigen Abbildung von drei Zwetschgen an einem Zweig hat die Beklagte eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, weil – wie oben ausgeführt – bei den angesprochenen Verkehrskreisen nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, a.a.O., UWG § 5 Rn. 98), der unzutreffende Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen Obstbrand, der ausschließlich aus Zwetschgen gewonnen wurde. Dabei stellt das auf dem vorderseitigen Hauptetikett verwendete optische Element der übergroßen farbigen Darstellung von drei Zwetschgen an einem Zweig einen Blickfang dar. Unter einem Blickfang werden Äußerungen verstanden, die in einer Werbung durch in der Regel Schriftgröße, optische Elemente (Abstand zu anderen Teilen der Werbung; Rahmen o.ä.) oder Farbgebung hervorgehoben werden und bei denen sich deshalb die Aufmerksamkeit des Verkehrs zunächst allein auf diese bezieht (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, a.a.O., UWG § 5 Rn. 163).

Mit der optischen Herausstellung einer Aussage ist allgemein die charakteristische Gefahr verbunden, dass sich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf sie konzentriert und die übrigen – erläuternden oder einschränkenden – Aussagen der Werbung übersehen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07, Rn. 44, juris „Sondernewsletter“). Zutreffend führt das Landgericht in diesem Zusammenhang insbesondere auch aus, dass in der genannten Verbraucherbefragung der Ipsos GmbH 36,7 % der Befragten der Aussage zustimmten: „Der ‚Zwetschgen Schnaps‘ wird nur aus Zwetschgen gebrannt“ (Anlage K 2, Seite 8, Frage 4) und sich dies mit der Einschätzung des Gerichts deckt, dass Name und Aufmachung des streitgegenständlichen Produkts leicht zu einer solchen Fehlvorstellung führen können. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen des Landgerichts, nach denen die Irreführung geeignet ist, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher aufgrund der Vorstellung zu beeinflussen, es mit einem normalerweise teureren, echten Obstbrand zu tun zu haben, obwohl es sich tatsächlich um ein preislich wesentlich günstigeres Produkt handelt und die in der kleinsten der dort verwendeten Schriftgröße getätigte Angabe der alkoholischen Bestandteile auf der Rückseite des Etiketts die Irreführung nicht auszuräumen vermag, weil nicht jeder Verbraucher sich das Etikett vollständig durchlesen und daraus die richtigen Schlüsse ziehen wird. Dieser Anspruch der Klägerin nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG wird von der Beklagten mit ihrer Berufung gar nicht konkret angegriffen…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt worden ist.

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