So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 6. Juni 2024 (Az.: 5 U 64/23) in einem Rechtsstreit zwischen dem klagenden Unternehmen, dass Krypto-Währungsdienstleistungen anbietet, und dem Beklagten, der unter anderem auch mittels Videos Informationen zu Kryptowährungen anbietet und dabei auch Mitbewerber des Klägers benennt. Dieser hatte in einem Video über den Kläger folgende Behauptung aufgestellt:
„ „weil Cake nicht in Deutschland operieren darf und keine Finanzdienstleistungen in Deutschland anbieten darf, was sie halt tut“,“
Das Gericht nahm zunächst das erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis an und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„..Zwischen den Parteien besteht – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Denn die Beklagte fördert mit den angegriffenen Äußerungen im gegenständlichen Video den Wettbewerb von Unternehmen, mit denen sie durch Werbeaufträge verbunden ist, und die mit der Klägerin in Wettbewerb stehen. Hierüber streiten die Parteien im Berufungsverfahren auch nicht mehr.
Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs muss das unmittelbare Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dem Anspruchsteller bestehen (BGH GRUR 2021, 497 Rn. 16 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen). Dies ist hier zwischen der Nuri GmbH und der Klägerin – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – der Fall. Zwischen einem Broker als Vermittler von Finanzprodukten und einer Internetplattform, auf der Finanzprodukte im Zusammenhang mit Kryptowährungen angeboten werden, ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, an das keine hohen Anforderungen zu stellen sind, zu bejahen. Die Beklagte fördert auch die Nuri GmbH. Denn unter dem angegriffenen Video befindet sich ein „Affiliate-Link“, der zum Angebot der Nuri GmbH führt…“
Durch die oben genannte Aussage sah das Gericht dann auch den Unterlassungsanspruch auf Basis von § 4 Nr.2 UWG als begründet an und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Es lassen sich weder eine wie auch immer geartete physische Präsenz der Klägerin in Deutschland noch eine auf den inländischen Markt zielgerichtete Tätigkeit feststellen. Erforderliche Kriterien sind etwa spezifische Abstimmung auf deutsche Bedürfnisse, Berücksichtigung der deutschen Rechtsverhältnisse, deutsche Internetadresse, direktes Ansprechen von potentiellen Kunden in Deutschland per Post oder E-Mail oder Einbindung inländischer Institute oder auch freier Mitarbeiter im Inland bei der Abwicklung der Geschäfte (Fischer/Krolop in Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 6. Aufl., § 32 KWG Rn. 23). Derartiges ergibt sich aus dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lassen die Anlagen B3 bis B5 die Feststellung einer im vorgenannten Sinne auf den inländischen Markt zielgerichteten Tätigkeit nicht zu. Aus diesen ergibt sich die Möglichkeit einer Registrierung (Anlagen B3 und B4) und dass Deutschland in einer Liste „Welche Länder können die Cake DeFi Services zur Zeit nicht nutzen?“ nicht genannt ist. Dass sich die Klägerin mit dem Inhalt ihrer Internetseite zielgerichtet an den deutschen Markt wendet, um in Deutschland „wiederholt und geschäftsmäßig“ Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anzubieten, lässt sich dem Inhalt der vorgelegten Internetseiten nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Internetseite cakedefi.com – wie sich aus den Anlagen B3 und B4 ergibt – u.a. auch in deutscher Sprache angeboten wird, genügt nicht. Zudem zeigt die Länderliste gemäß Anlage B5, dass sich das Angebot der Klägerin mit Ausnahme der dort aufgeführten Länder an den weltweiten Markt richtet.
Damit ist nicht festzustellen, dass die Geschäfte der Klägerin, die sie über das Internet erbringt, der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 KWG unterliegen. Die angegriffene Äußerung „weil Cake nicht in Deutschland operieren darf und keine Finanzdienstleistungen in Deutschland anbieten darf, was sie halt tut“ ist vor diesem Hintergrund nicht erweislich wahr. Die BaFin-Mitteilung betraf lediglich ein Ermittlungsverfahren. Die Beklagte nimmt mit der angegriffenen Äußerung ein etwaiges Ermittlungsergebnis vorweg und spricht insoweit eine Vorverurteilung aus. Die BaFin hat bisher nicht festgestellt, dass die Klägerin in Deutschland nicht operieren darf und tatsächlich unerlaubte Geschäfte betreibt. Es liegt nur ein Verdacht vor. Die BaFin hat weder die Fortsetzung des Betriebs untersagt noch hat sie die Abwicklung des bestehenden Geschäfts angeordnet. Die BaFin hat lediglich über ihren Verdacht informiert. Die Beklagte trägt – wie ausgeführt – das Risiko, dass sich die Wahrheit oder Unwahrheit – wie hier – nicht klären lässt…“