OLG Karlsruhe: Erstellt ein Steuerberater für Eheleute einen unentgeltlichen Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung kann dies wegen einer selbständigen Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ein Verstoß gegen § 3 RDG und damit auch ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG darstellen

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So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2024 (Az.: 14 U 194/23) in einem Rechtsstreit der für den beklagten zuständigen Steuerberaterkammer mit diesem. Das Gericht führt aus, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt und der Steuerberater sich nicht erfolgreich unter anderem darauf berufen könne, dass die Vornahme der Handlung eine unentgeltliche Rechtdienstleistung sei. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 RDG liegt nicht vor. Denn die Tätigkeit des Beklagten steht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit des Beklagten, der für die Eheleute F und M als Steuerberater tätig war. Es kann daher dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 RDG insbesondere in Hinblick auf die Zeugin M überhaupt vorgelegen haben.

(1) Eine Rechtsdienstleistung erfolgt (auch) entgeltlich, wenn eine Vergütung nicht speziell in Hinblick auf die rechtsdienstleistende Tätigkeit, sondern im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit des Dienstleistenden anfällt oder auch nur anfallen kann. Das heißt, die Rechtsdienstleistung erfolgt nicht mehr unentgeltlich, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird (Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, a. a. O., § 6 RDG Rn. 5.

(2) Da der Beklagte im Rahmen des § 8 „Ausgleich Splittingvorteil“ des streitgegenständlichen Vertrages Daten verwendet hat, die ihm aus den Mandatsverhältnissen zu den Eheleuten bekannt waren, handelt es sich bei dem Entwurf des Vertrages um eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit einer gemäß § 1 Abs. 1 StBVV grundsätzlich gebührenpflichtigen Tätigkeit des Beklagten stand und damit nicht unentgeltlich im Sinne des § 6 Abs 1 RDG war. Ob der Beklagte seine Tätigkeiten gegenüber den Eheleuten bis heute tatsächlich abgerechnet hat oder nicht, ist dabei ohne Belang, da es ausweislich der eigenen Angaben des Beklagten und der Zeugen F sowie M in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023 vor dem Landgericht keine Einigung dahingehend gab, dass der Beklagte unentgeltlich tätig wird. Vielmehr hat der Zeuge F angegeben, der Beklagte habe von ihm seiner Erinnerung nach Geld bekommen, zumindest gehe er davon aus, dass man „das“ (gemeint sind die Leistungen des Beklagten) bezahlen müsse. Die Zeugin M hat angegeben, sie selbst habe nichts bezahlt, habe aber von dem Zeugen F gehört, dass das anfangs irgendwie ohne Rechnung gegangen sei, da seien vielleicht irgendwelche Sachdienstleistungen oder auch Gelder geflossen. Später sei es wohl umfangreicher geworden, da habe es dann auch wirklich Rechnungen gegeben. Gegenteiliges hat der Beklagte auch nicht gegenüber dem Senat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung behauptet, da er sich lediglich auf eine fehlende Rechnungsstellung, aber nicht auf eine Vereinbarung mit seinen Mandanten berufen hat. Es steht dem Beklagten daher nach wie vor frei, seine gebührenpflichtige Tätigkeit in Hinblick auf die von ihm erstellten Steuererklärungen gegenüber seinen Mandanten abzurechnen, sollte dies tatsächlich noch nicht erfolgt sein.

Selbst wenn man in den (beklagtenseits behaupteten) fehlenden Rechnungsstellungen einen (schenkweisen) Erlass sehen wollte, führte dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die gemäß § 2 Abs. 1 StBerG geschäftsmäßig durch den Beklagten ausgeübte Steuerberatungstätigkeit gegenüber den Zeugen löste – wie dargelegt – den Gebührenanspruch aus, der dann lediglich nachträglich entfallen wäre. Dies macht die zuvor erbrachten Leistungen des Beklagten im Rahmen der zum Zeitpunkt des Entwurfs der „Trennungsfolgevereinbarung / Ehevertrag“ bestehenden Dauermandate nicht unentgeltlich…“