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OLG Dresden: Kein regelmäßiger Anspruch eines Versicherten gegenüber privater Krankenversicherung auf Auskunft über den für eine Beitragsanpassung auslösenden Faktor
So das Gericht in seinem Urteil vom 14. März 2023 (Az. 3 U 1798/22). Auch hier verneint das Gericht das Vorhandensein von personenbezogenen Daten und führt zu der Anspruchsgrundlage des Art. 15 DSGVO wie folgt in den Entscheidungsgründen aus:
„…Ein etwaiger Anspruch aus § 15 Abs. 1 DSGVO kommt ungeachtet der Streitfragen zur Reichweite des „Rechts auf Auskunft über […] personenbezogene Daten“ hier nicht in Betracht, weil der auslösende Faktor offenkundig keinen persönlichen Datenwert i. d. S. besitzt…“
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