So unter anderem das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 2. Juli 2026 (Az.: I ZR 242/25) in einem Revisionsverfahren, mit dem das Gericht die Absicht der Zurückweisung des Rechtsmittels angekündigt hatte.
In einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern von Bettprodukten war die Bewerbung des beklagten Unternehmens streitig. Dieses hatte unter anderem auf seiner Internetseite ein Bett bestehend aus einem Bett ohne Kopfteil mit einem aktuellen Verkaufspreis beworben, diesem einen durchgestrichenen Preis gegenübergestellt, der sich auf ein Bett ohne Kopfteil und zwei Matratzen bezog und im Rahmen der Werbung eine Grafik mit dem Inhalt „-21 %“ angebracht. Das Produktbild umfasst ein Bett mit Kopfteil und 2 Matratzen. Vor der Preisbewerbung war das beworbene Set mit einer Preisreduzierung von11 Prozent angegeben worden.
Der BGH sah wie das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 11 PAngV und führt zur Begründung in dem Hinweisbeschluss unter anderem aus:
„…Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Beurteilung nicht mit dem Vortrag der Beklagten zum Aussagegehalt der Werbung auseinandergesetzt. Die Beklagte habe vorgebracht, das Angebot sei ausdrücklich als Kombination („bestehend aus unserem E Original Bett und der E One Schaum Matratze“) beworben worden. Zudem würden die genannten Bestandteile auch als Einzelprodukte angeboten. Der Verkehr verstehe die Preisdarstellung deshalb als Gegenüberstellung des Kombinationspreises und der Summe der Einzelpreise und nicht als Bekanntgabe einer Preisermäßigung.
(1) Ob eine Preisermäßigung bekanntgegeben wird, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 – I ZR 159/97, GRUR 2000, 337 [juris Rn. 19] = WRP 2000, 386 – Preisknaller; Sosnitza, WRP 2021, 440 Rn. 7). Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die in Rede stehende Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (zu § 5 Abs. 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21, GRUR 2022, 1347 [juris Rn. 23] = WRP 2022, 1253 – 7 x mehr; BGH, GRUR 2025, 1765 [juris Rn. 13] – Bequemer Kauf auf Rechnung II).
(2) Das Berufungsgericht hat die Gesamtgestaltung des Angebots des „E Familienbetts“ in den Blick genommen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Angabe des „Streichpreises“ aus Sicht der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine Ermäßigung der von der Beklagten zuvor geforderten Preise hindeutete (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 [juris Rn. 9] = WRP 2016, 590 – Durchgestrichener Preis II; OLG Hamburg, GRUR 2023, 654 [juris Rn. 26]). Die Bewerbung eines „Sets“ führe den Verkehr nicht zu der Annahme, der Rabatt beruhe allein auf der Kombination von Einzelartikeln und besage nichts über frühere Preise. Dieser könne annehmen, die Preisherabsetzung beziehe sich auf den früheren Preis des Sets oder auf die Summe der früheren Einzelpreise. Hinzu komme, dass im Rahmen des „Weihnachtssale“ viele Produkte in dieser Weise angeboten worden seien, wobei stets eine Herabsetzung des früheren Preises beworben worden sei. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision die Sichtweise des Berufungsgerichts nicht teilt, ersetzt sie in einer im Revisionsverfahren unbehelflichen Weise die tatgerichtliche Beurteilung durch ihre eigene Einschätzung…“
Hinweis:
Die Revision wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.
