Du betrachtest gerade LG Bochum: Gutschein statt Rückzahlung nach Ausübung des Widerrufsrechts nach Kauf in einem Onlineverkaufsangebot ist Verstoß gegen UWG
KI-generiertes Bild/Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

LG Bochum: Gutschein statt Rückzahlung nach Ausübung des Widerrufsrechts nach Kauf in einem Onlineverkaufsangebot ist Verstoß gegen UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az.: 13 O 72/25) in einem Rechtsstreit eines Unternehmens, dass online Waren verkauft, und einen qualifizierten Verbraucherverband. Das Unternehmen hat nach einem Widerruf einen Gutscheincode mit einer Einlösefrist von einem Jahr übermittelt. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen § 5 UWG und damit eine Irreführung. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem:

„…Die Mitteilung der Beklagten in der streitgegenständlichen eMail vom 15.04.2025 verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung der Beklagten, wonach die Erstattung des Kaufpreises durch die Erteilung eines Gutscheins erfolge, ist unzutreffend und beinhaltet eine Irreführung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte. Denn nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat.

Die Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB ist zwar abdingbar. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, soweit dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen oder der Unternehmer ihm diese ersetzt. Die Vereinbarung muss aber ausdrücklich erfolgen; eine AGB-Klausel reicht nicht aus (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 357 Rn. 7). Eine abweichende wirksame Vereinbarung ist vorliegend weder von der Beklagten dargetan, noch sonst ersichtlich…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West