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LG Darmstadt: Verwendung eines Logos, dass dem Logo eines bekannten Bewertungsdienstleisters ähnlich sieht, ist irreführend

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 16. März 2026 (Az.: 18 O 50/24).

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich von Pfandleihhäusern. Der Beklagte hatte auf der von ihm betriebenen Internetseite eine entsprechende Darstellung verwendet. Das Gericht sprach den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Die mit dem Klageantrag zu 1.b) angegriffene werbliche Gestaltung des Beklagten war jedenfalls insofern irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG als suggeriert wurde, dass der Onlineshop des Beklagten unter dem Domainnamen […].de auf dem Online-Bewertungsdienstleiter eKomi Holding GmbH eine durchschnittliche Kundenbewertung von 5 Sternen erhalten hatte. Das von dem Beklagten verwandte Logo und das Logo von eKomi Holding GmbH glichen sich und riefen – wie von dem Beklagten gewollt – eine erhebliche Verwechslungsgefahr hervor. Wie das Logo von eKomi Holding GmbH zeigte das von dem Beklagten verwandte Logo eine rechte Hand mit einem nach oben gestreckten Daumen. Dabei war die Hand jeweils zu einer Faust geballt und die Fingernägel waren nicht sichtbar. Der Schattenwurf der Finger war nahezu identisch und der Daumen neigte sich jeweils nach links. Bei beiden Logos befand sich ein Wort in dem die Faust umschließenden Ring und zwar „Kundenauszeichnung“ (eKomi Holding GmbH) bzw. „Kundenbewertungen“ (Beklagter). Schließlich nutzte der Beklagte für den Ring eine goldene Füllfarbe, die bekanntermaßen bei eKomi Holding GmbH den höchsten vergebenen Bewertungsrang widerspiegelt. Die fünf Sterne im unteren Bereich des von dem Beklagten verwandten Logos sollten ersichtlich suggerieren, dass es sich hierbei um die bei eKomi Holding GmbH erreichte durchschnittliche Bewertung handelt. Soweit der Beklagte anführt, dass die Gestaltungsmöglichkeiten des gewünschten Logos begrenzt seien, und es sich um eine zufällige Ähnlichkeit handelt, ist dies bei lebensnaher Betrachtung als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Logos steht fest, dass der Beklagte bewusst vorspiegeln wollte, bei einem bekannten Bewertungsdienstleister die höchstmögliche Bewertung erhalten zu haben, um Verbraucher dazu zu bringen, sich mit den von dem Beklagten angebotenen Leistungen näher zu befassen und eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West