Mehr über den Artikel erfahren OLG Nürnberg: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Verfügungsgrund in Streitsache um Unternehmenskennzeichen – Fristbeginn eigentlich bei Kenntnis eines etwaigen Handelsregistereintrages-neuer Fristbeginn ggf. bei Intensivierung der Kennzeichennutzung
KI-generiertes Bild/Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

OLG Nürnberg: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Verfügungsgrund in Streitsache um Unternehmenskennzeichen – Fristbeginn eigentlich bei Kenntnis eines etwaigen Handelsregistereintrages-neuer Fristbeginn ggf. bei Intensivierung der Kennzeichennutzung

Zur Bewertung der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Verfügungsgrund in Streitsache um Unternehmenskennzeichen ist für Fristbeginn grds. die Kenntnis von der Eintragung des prioritätsjüngeren Unternehmens unter Unternehmenskennzeichen ins Handelsregister maßgeblich. Anders…

0 Kommentare