OLG Frankfurt a.M.: Kennzeichenrechtliches Verständnis des Begriffs „Terra Greca“ zur Feststellung einer Verwechselungsgefahr
Unter anderem damit hatte sich das Gericht in einem Rechtsstreits zu einer unberechtigten Abnehmerverwarnung wegen eines Produktangebotes zu beschäftigen. In dem Urteil vom 17. November 2022 (Az.: 6 U 277/21) nahm das Gericht die Ähnlichkeit und in der Folge auch die Berechtigung der Anspruchsverfolgung eines älteren Kennzeichenrechtsinhabers an, der im Rahmen einer Wort-/Bildmarke den Begriff verwendet hatte.
Zu Begriffsbestimmung führt das Gericht in den Entscheidungsgründen aus:
„…Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht angenommen werden, dass der Durchschnittsverbraucher den Begriff „Terra Greca“ zutreffend mit „griechischer Erde“ oder „aus griechischer Erde“ übersetzt. Hierfür sind Fremdsprachkenntnisse erforderlich, die über den Horizont des Durchschnittsverbrauchers, der im Regelfall nur den englischen Grundwortschatz beherrscht (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Rn 30 – pjur/pure; BGH GRUR 2015, 173 Rn 18 – for you), hinausgehen. Auch sonst erschließt sich die Wortbedeutung nicht ohne weiteres. Selbst wenn der Verkehr aber die Wortkombination zutreffend übersetzen würde, kann jedenfalls ein glatt beschreibender Gehalt nicht festgestellt werden. Der Verkehr wird „griechische Erde“ zwar als Hinweis auf die örtliche Herkunft der gekennzeichneten Lebensmittel verstehen. Der Herkunftsort (Griechenland) wird dabei aber nicht unmittelbar bezeichnet, sondern subtil umschrieben. Dem Wortbestandteil kann daher die Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden. Zwischen den Zeichen besteht damit eine hohe klangliche Ähnlichkeit….“