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ArbG Siegburg: Verbreitung von Diagnosen über Arbeitskollegen in Ärzte-Chat begründet Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO

So das Gericht in seinem Urteil vom 22.Maio 2026 (Az.: 1 Ca 1741/25) in einem Rechtsstreit rund um eine Verarbeitung von Daten des Klägers in einem Mitarbeitenden-Chat in einem Krankenhaus, in dem sowohl der Kläger als auch die Beklagte Mitglied waren. Die Beklagte hatte nach einer Krankmeldung des Klägers in dem Chat folgende Informationen verbreitet:

Nur zu Jedermanns Info … Nachdem Herr Su sich am Donnerstag um 20:25 Uhr krankgemeldet hatte für den Vortag nach drei Wochen Urlaub, habe ich nach katastrophalem Dienst am Donnerstag seinen Dienst am Freitag übernommen. Obwohl ich einen Wochenendausflug für 549 € gebucht hatte, den ich bezahlen musste. Am Samstagnachmittag meldet sich unser liebenswerter Kollege erneut krank. Auch diesen Dienst am Sonntag Tag habe ich übernommen, weil erneut keiner Zeit hatte und mein WE eh im Arsch war … unser Kollege meint bei bladem Labor höchst krank zu sein, bis auf Fettleber bei Adipositas keine Auffälligkeiten. Er war in der Klinik nachdem ich gesagt hatte, dass er eine Krankmeldung einreichen solle. Keinerlei Elektrolytstörung nichts bei fraglichem Durchfall … Vielleicht sitzt aber ein Pups quer.“

Das Gerich sprach sowohl den Unterlassungsanspruch zu als auch 1.000 EUR Schadensersatz. Zu diesem Betrag und dem zugrundeliegenden Anspruch aus Art. 82 DSGVO führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…b) Vorliegend hat der Kläger unter Zugrundelegung dieser Grundsätze den Eintritt eines immateriellen Schadens hinreichend dargelegt. Durch das Handeln der Klägerin sind Gesundheitsdaten des Klägers an jedenfalls sieben Mitglieder der Chatgruppe „Ärzte-AC“ – exklusive des Klägers und der Beklagten selber – übermittelt worden, die insoweit nicht zugriffsberechtigt waren. Es handelte sich dabei um detaillierte und intime Informationen zu Diagnosen und Laborwerten. Es entstand ein Kontrollverlust bezüglich der Gesundheitsdaten des Klägers, die er dem Krankenhaus bzw. den ihn behandelnden Personen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der medizinischen Behandlung anvertraut hatte. Darüber hinaus wurde der Kläger durch die mit der Datenweitergabe verknüpfte Andeutung der Beklagten, dass eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe („meint […] höchst krank zu sein“, „vielleicht sitzt […] ein Pups quer“), im Kollegenkreis herabgesetzt.

6) Zum Ersatz dieses immateriellen Schadens hält die Kammer einen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR für geboten, aber auch ausreichend.

a) Bei der Bemessung der Höhe des nach Art. 82 I DS-GVO geschuldeten Schadenersatzes haben die nationalen Gerichte in Ermangelung einer Bestimmung in der Datenschutz-Grundverordnung die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. Art. 82 I DS-GVO verlangt dabei nicht, dass die Schwere des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters berücksichtigt wird. Die Ausgleichsfunktion des in Art. 82 I DS-GVO verankerten Schadenersatzanspruchs schließt es sogar aus, dass eine etwaige Vorsätzlichkeit des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei der Bemessung des Schadenersatzes berücksichtigt wird. Der Betrag ist jedoch so festzulegen, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleicht (vgl. EuGH 20.6.2024 – C-182/22, C-189/22, ECLI:EU:C:2024:531, juris, Rn. 27 ff. mwN). Bei der nach diesen Maßgaben vorzunehmenden Bemessung der Höhe eines Schadenersatzes steht den Tatsachengerichten nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen haben (vgl. BAG, Urteil vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23, juris, Rn. 37).

Maßgeblich sind die Intensität der Verletzung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten sowie die konkreten Folgen für die betroffene Person (vgl. BAG, Urteil vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23, juris, Rn. 38).

b) Vorliegend war nach Auffassung der erkennenden Kammer zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass bei dem Verstoß die besonders geschützte Kategorie der Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSG-VO betroffen war. Innerhalb dieser Kategorie handelte es sich weiter um besonders sensible Daten, nämlich konkrete Diagnosen und Laborergebnisse. Auch hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer glaubhaft geschildert, dass der streitgegenständliche Vorfall seine Stellung im Kollegenkreis beschädigt hat und mitursächlich für seine Entscheidung war, den Arbeitsplatz zu wechseln. Auf der anderen Seite war der Personenkreis, an welchen die Weitergabe erfolgte mit sieben Personen überschaubar. Zudem hat die Beklagte keine Dokumente der Krankenakte weitergeleitet sondern lediglich einzelne Informationen preisgegeben. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass der Schaden mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR hinreichend ausgeglichen ist…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West