AG Lörrach: Verlangt ein Nutzer eines Sozialen Netzwerkes in einem Klageantrag einen bezifferten Anspruch, der sich sowohl aus Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und zugleich dem Bereicherungsrecht des § 812 BGB begründet, liegt eine unzulässige alternative Klagehäufung vor

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Der entsprechende Klageantrag ist daher nach Ansicht des Gerichts in seinem Urteil vom 28. Oktober 2024 (Az.: 3 C 112/24) unzulässig. Das Gericht führt in dem Rechtsstreit rund um verschiedene Ansprüche aus einem behaupteten Datenschutzrechtsverstoß hinsichtlich eines bezifferten Antrags in Höhe von 1.500 EUR in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Wenn das Gericht nun ausschließlich über die Bereicherung entscheidet und die Prüfung im Übrigen zum Schaden auslässt (oder umgekehrt), weil damit die Klage schon begründet wäre, dann wäre über den Anspruch auf Schadensersatz gar nicht entschieden und die Beklagte bliebe im Ungewissen, ob der Kläger den nicht beschiedenen Streitgegenstand in einem weiteren Prozess aufgreifen kann oder wird (BGH GRUR 2011, 521, Rn. 12). Damit wäre die Beklagte der Willkür des Gerichts ausgesetzt, welcher Anspruch geprüft wird. Das wäre keine hinreichend bestimmte Klage i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (Diese Rechtsprechung bestätigend z. B.: BGHZ 211, 189; BGH NJW 2023, 1361) Dies ist unzulässig, wenn zwei verschiedene Streitgegenstände vorliegen, weil dann unklar ist, worüber tatsächlich entschieden wird oder wurde.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der verlangten Rechtsfolge zwei verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Einmal wird als Schadensersatz ein immaterieller Schaden geltend gemacht und zum anderen wird aus einem Kondiktionsanspruch die Herausgabe einer (materiellen) Bereicherung verlangt. Der immaterielle Schaden ist in der Person des Klägers begründet. Die ungerechtfertigte Bereicherung ist ein materieller Wert, welcher bei der Beklagten verblieben sein soll. Der Schaden des Klägers muss nicht zwingend mit einer Bereicherung der Beklagten einhergehen. Eine Bereicherung der Beklagten muss nicht zwingend mit einem Schaden beim Kläger einhergehen. Damit werden mit einem einzigen Zahlungsantrag zwei verschiedene Sachverhalte vorgetragen. Damit es sich um eine hinreichend bestimmte Klage handelt, hätte der Kläger eine Reihenfolge angeben müssen, in der das Gericht die verschiedenen Ansprüche hätte prüfen sollen…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung eingelegt worden ist.