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LG Traunstein: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen „Datenleck“ ohne Nachweis einer konkreten persönlichen Beeinträchtigung

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 17. Juli 2026 (Az.: 9 O 1560/24) in einem Rechtsstreit rund um die Folgen eines „Datenlecks“ bei einem Unternehmen, dass Software anbietet und bei dem zumindest die E-Mail-Adresse des Klägers gespeichert gewesen ist. Dieser macht verschiedene Ansprüche geltend, unter anderem auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Diesen Anspruch wies das Gericht ab und begründet dies in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Ein solcher Schaden setzt jedoch voraus, dass der betroffene Nutzer einen tatsächlichen, subjektiv empfundenen Kontrollverlust erlitten hat, der sich in einer konkreten persönlichen Beeinträchtigung (wie etwa Unwohlsein, Ängsten oder Sorgen) manifestiert. Die bloße Verletzung einer DSGVO-Norm als solche begründet noch keinen Schadensersatzanspruch (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21 [Österreichische Post], NJW 2023, 1940 Rn. 42).

Eine solche subjektive Beeinträchtigung des Klägers vermochte das Gericht nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO nicht festzustellen:

Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung waren unkonkret und ließen die erforderliche persönliche Betroffenheit vermissen. Der pauschale Vortrag in der Klageschrift zu „großer Sorge vor Identitätsmissbrauch“ erschöpft sich in standardisierten Textbausteinen, die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren wortgleich verwendet werden.

Eine objektive Nachvollziehbarkeit von Ängsten scheidet zudem im Hinblick darauf aus, dass ausschließlich die E-Mail-Adresse des Klägers betroffen war.

(2) Soweit der Kläger den vermehrten Erhalt von Spam-E-Mails und unerwünschten Anrufen als Schaden rügt, fehlt es an dem Nachweis der Kausalität zum streitgegenständlichen Datenvorfall.

Der Erhalt von Spam-E-Mails ist ein im Alltag allgegenwärtiges Phänomen, das zahlreiche Ursachen haben kann. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers und der vorgelegten Anlage DB 1 war dessen E-Mail-Adresse bereits in der Vergangenheit von mindestens einem weiteren, zeitlich vorgelagerten Datenleak bei Drittanbietern betroffen.

Es ist daher prozessual nicht auszuschließen, dass der Spam-E-Mail-Eingang auf diese anderweitigen Datenabflüsse zurückzuführen ist. Die zeitliche Nähe zum hiesigen Vorfall reicht für den Kausalitätsnachweis nach § 286 ZPO nicht aus. Soweit der Kläger zudem Spam-Anrufe auf seinem Mobiltelefon rügt, scheidet eine Kausalität von vornherein aus, da seine Mobilfunknummer im Rahmen des Registrierungsprozesses bei der Beklagten unstreitig überhaupt nicht erhoben oder verarbeitet wurde.

Darüber hinaus hat der Kläger eigenverantwortlich seinen vollen Namen, sein Geburtsjahr, seine E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer zusammen mit einem Foto seiner Person in der im Internet frei verfügbaren Pressemappe der (Anlage B42) veröffentlicht.

Die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten hat der Kläger damit lange vor dem streitgegenständlichen Vorfall selbst aufgegeben…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West