Solange diese vor dem streitgegenständlichen Vorfall liegen, besteht kein Anspruch. So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2025 (Az.: 4 U 812/24) in einem Berufungsverfahren, mit dem auf die Zurückweisung der Berufung hingewiesen wurde und eine Stellungnahmemöglichkeit dazu Bestand.
Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR – 10/24 – juris) kann auch der bloße Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung zum Nachteil dieser Person erfolgt sein sollte. Freilich muss auch insoweit die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen – d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22 – juris; vgl. BGH a.a.O.). Ist dieser Nachweis erbracht, steht der Kontrollverlust also fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person; diese wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern (vgl. BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR – 10/24 – juris).
Ein Schaden in Form eines Kontrollverlustes sowie in Form einer in der konkreten Person der Klagepartei begründete Befürchtung, dass seine Daten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil die e-mail Adresse der Klagepartei bereits sieben mal vor dem Datenschutz Vorfall im Juni 2020 von Datenschutz Vorfällen betroffen war. Ausweislich dem von der Klagepartei vorgelegten Ausdruck aus der Webseite www.haveibeenpwnd.com (Anlage K1) war die e-mail Adresse (u.a. neben Benutzernamen, Passwörtern) der Klagepartei im Jahr 2008 (MySpace), im März 2012 (Last.fm), im Juni 2014 (MangaTraders), Ende 2015 (Nihonomaru), im Juni 2017 (Stracks) und Mitte 2019 (LiveJournal) von Datenschutz Vorfällen betroffen. Zwar steht das Risiko, dass auch Dritte das Datum nicht datenschutzkonform verarbeitet haben der Darlegung eines Kontrollverlustes nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 a.a.O.). Dies gilt jedoch nur solange sich dieses nicht unstreitig vor dem Eintritt des Datenschutz Vorfalls verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die Klagepartei die Kontrolle über ihre e-mail Adresse schon viele Jahre vor dem Datenschutz Vorfall durch insgesamt sieben andere Datenschutz Vorfälle verloren.
Unter diesen Umständen kann auch ohne Anhörung der Klagepartei nicht angenommen werden, dass ihre Befürchtung, ihre e-mail Adresse könne missbräuchlich verwendet werden, konkret auf den Datenschutzvorfall im Juni 2020 bei der Beklagten zurückzuführen ist. Denn im Hinblick auf die bereits zwischen 2008 und 2019 eingetretenen Kontrollverluste, ist nicht plausibel, dass die Befürchtung des Missbrauches der Daten durch den Datenschutz Vorfall im Juni 2020 ausgelöst worden sein soll…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Berufung nach dem Hinweis zurückgenommen worden ist.