Du betrachtest gerade BGH: Testsiegelwerbung von Ärzten muss strenge Vorgaben erfüllen, um keine Irreführung nach dem UWG zu begründen
KI-generiertes Bild/Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

BGH: Testsiegelwerbung von Ärzten muss strenge Vorgaben erfüllen, um keine Irreführung nach dem UWG zu begründen

So das Gericht in seinem Urteil vom 30. Juli 2026 (Az.: I ZR 130/25), mit dem der BGH den Rechtsstreit an das OLG München zur Neuverhandlung zurückverwiesen hat. Unter anderem sieht das Gericht das Erfordernis, dass ein Logo zu einem Test ggf. Angaben zu den Testkriterien und subjektiven Einschätzungen, die in das Testergebnis eingeflossen sind, enthalten muss. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Diese Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen sowie zur gesundheits- bezogenen Werbung sind im Falle der Werbung mit einem gesundheitsbezogenen Testergebnis mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung dahingehend in Übereinstimmung zu bringen, dass auch hier besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen sind.

Dies gilt nicht nur für die Frage, auf welche Weise, insbesondere in welchem inhaltlichen Zusammenhang oder mit welcher inhaltlichen Aussage der Werbende das Testergebnis oder ein lizenziertes Testlogo in seiner Werbung verwendet, sondern auch für die Beurteilung der Seriosität des dem Test zugrundeliegenden Verfahrens und der Gestaltung des in der Werbung zum Einsatz kommenden Testlogos selbst. Das Gebot der Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage verlangt, dass etwaige aus dem Testverfahren resultierende Ein- schränkungen oder Vorbehalte hinsichtlich der durch das Logo vermittelten Aussage aus diesem selbst klar hervorgehen. Insoweit ist im heilmittelwerberechtlichen Zusammenhang anerkannt, dass Angaben zur wissenschaftlichen Erwiesenheit einer Wirkungsaussage die in einer zum Beleg herangezogenen Studie vermerkten Beschränkungen ihrer Aussagekraft klar wiedergeben müssen, andernfalls eine Irreführung über das Maß der wissenschaftlichen Erwiesenheit vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 [juris Rn. 17] – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, PharmR 2021, 149 [juris Rn. 18 bis 21]; BeckOK.HWG/Reese, 16. Edition [1. Mai 2026], § 3 Rn. 238; Feddersen, GRUR 2013, 127, 129). In entsprechender Weise ist ein Testlogo irreführend, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne dass aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen der Aussagekraft des Tests darin klar zum Ausdruck kommen…

(6) Ferner kommt in Betracht, dass die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos „F. Top Mediziner“ könnten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als irreführend zu beurteilen sein, weil sie die mit dem Testverfahren verbundenen Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen.

(a) Das Berufungsgericht hat den Aussagegehalt der Testlogos „F. Top Mediziner“ lediglich insoweit beschrieben, als es angenommen hat, der Durchschnittsverbraucher entnehme ihnen ein Testergebnis, mit dem sich die ausgezeichneten Mediziner „schmücken“ dürften. Auch wenn das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass diese Logos eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung („Top“) zugunsten der so benannten Ärzte enthalten, ergibt sich eben diese Feststellung aus den Ausführungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, Grundlage der Erhebungen seien (neben anderen Kriterien) die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Der Verkehr er- warte bei der Bewertung freiberuflicher Tätigkeit keine „harten“ objektiven Kriterien, ihm sei bekannt, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt sei und eine bei technischen Produkten regelmäßig stattfindende Prüfung nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien nicht erfolgen könne.

(b) Die danach anzunehmende umfassende und in keiner Weise eingeschränkte inhaltliche Aussage der Testlogos, es handele sich um „F. Top-Mediziner“, lässt die begrenzte Aussagekraft der vom Berufungsgericht festgestellten, der Untersuchung zugrunde liegenden Kriterien nicht erkennen. Aus den Logos geht nicht hervor, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und aufwessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Damit verschleiert die Gestaltung der Testlogos den maßgeblichen Einfluss subjektiver Einschätzungen von Arztkollegen, der ausgezeichneten Ärzte selbst und Patienten, also medizinischen Laien, und beansprucht so in nicht gerechtfertigter Weise fachliche Autorität.

Der Annahme einer Irreführung steht die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Verkehr sei bekannt, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt sei, nicht entgegen. Selbst wenn der Verkehr mit dem Einfluss subjektiver Kriterien rechnet, ist nach dem anwendbaren strengen Maßstab zur Vermeidung einer Irreführung über den Aussagegehalt der Testlogos von Bedeutung, ob es sich hierbei um die Einschätzungen von ärztlichen Kollegen, Selbsteinschätzungen der sodann ausgezeichneten Ärzte oder Einschätzungen von Patienten handelt. Dies lassen die beanstandeten Logos nicht erkennen. Auf eine etwaige räumliche Beschränkung des gewählten Kommunikationsmittels, die im Rahmen des Tatbestands der Informationspflichtverletzung gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG von Bedeutung sein kann, kann sich die Beklagte im Rahmen der Prüfung einer Irreführung nach § 5 UWG nicht berufen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 36] – klimaneutral, mwN)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West