So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2026 (Az.: 3 W 33/26) in einem Rechtsstreit in Form eines wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Bewerbung von Tierarzneimittel. Unter anderem waren Angaben in Kundenbewertungen enthalten, die wettbewerbswidrig waren. Dafür haftet der Werbende, so das Gericht, unmittelbar als Täter. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:
„…Die Antragsgegnerin haftet für sämtliche Aussagen, weil sie mit ihnen selbst geworben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 543 Rn. 14 – Kundenbewertungen auf Amazon; BGH, GRUR 2025, 672 Rn. 111 – Arzneimittelbestelldaten III). Sie ist insoweit also Täterin.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin sich die Aussagen der zitierten Tierärzte zu eigen gemacht hat (vgl. dazu BGH, GRUR 2020, 543 Rn. 15 f. – Kundenbewertungen auf Amazon; BGH, GRUR 2025, 672 Rn. 111 – Arzneimittelbestelldaten III). Diese Haftungskategorie betrifft – ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme – die normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben. Konkret geht es bei der Haftung unter dem Gesichtspunkt des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ darum, ob derjenige, der einen äquivalent kausalen Beitrag für eine Rechtsgutsbeeinträchtigung durch einen Dritten geleistet hat, aus normativen Gründen nicht für diese Beeinträchtigung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2021, 1303 Rn. 24 – Die Filsbacher). Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch nicht die Frage der Zurechnung der Rechtsgutsverletzung eines Dritten, da die Antragsgegnerin für ihr eigenes werbliches Handeln haftet…“
