So unter anderem das Gericht in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit in Form eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in seinem Beschluss vom 14. Juli 2026 (Az.: 6 W 50/26) im Rahmen einer Entscheidung in einer sofortigen Beschwerde. Antragsteller war der Betreiber einer Ferienanlage, der sich gegen Bewertungsdarstellungen eines Unternehmens gewehrt hatte, dass auch eine Internetsuchmaschine anbietet. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:
„…Grundsätzlich ist es als zulässig zu erachten, wenn ein Bewertungsportal – wie vorliegend – darauf hinweist, dass Bewertungen aufgrund einer Beschwerde des bewerteten Unternehmens gelöscht wurden, da für den Rezipienten ein legitimes Interesse an der Anzahl der gelöschten Bewertungen zur Einordung des Gesamtbildes besteht, das sich aus den in Bezug auf einen Unternehmenseintrag abgegebenen Bewertungen und aus der angegebenen Durchschnittsnote ergibt (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2026, 15 W 55/26 Rn. 15, juris; LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2023 – 405 HKO 3/23, GRUR-RS 2023, 34441 Rn. 41; Janal, GRUR 2022, 1655). Dem streitgegenständlichen Hinweis vermag zudem nicht der von der Antragstellerin zugeschriebene Sinngehalt beigemessen werden, die Antragstellerin würde wiederholt gegen berechtigte Kritik vorgehen, um negative Bewertungen löschen zu lassen, oder aber Bewertungen würden anlasslos gelöscht werden. Vielmehr wird der durchschnittliche Verbraucher als der angesprochene Verkehrskreis – zu welchem auch die Mitglieder des Senats gehören, weshalb der Senat dies aus eigener Wahrnehmung beurteilen kann – nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin Bewertungen ohne eigene Prüfung löscht, sondern dies vielmehr so verstehen, dass sie auf Beschwerden reagiert, wenn sie unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht maßgeblichen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2026, 15 W 55/26, Rn. 15, juris) und dies damit, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, als üblichen Vorgang im digitalen Raum bewerten…“
