Mit einem solchen Vorwurf hatte sich das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 7. Februar 2023 (Az.: 6 U 55/22) zu beschäftigen In dem Rechtsstreit waren verschiedene Handlungen zu bewerten in einem Rechtsstreit zwischen einem Luftfahrunternehmen und einem Anbieter der Durchsetzung von Fluggastrechten. Letzterer hatte in einer Werbedarstellung mit Bewertung des Anbieters „Trustpilot“ geworben. Dies, so das Gericht, irreführend, da die Werbung im Zusammenhang mit einem konkreten beworbenen Leistungsangebot stand und nicht mit dem beklagten Unternehmen, dass eigentlich über den Anbieter bewertet werden würde.
Zur Frage führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Werbung, wie sie aus den Anlagen ASt 3 und ASt 4, Seite 1, ersichtlich ist und unter Ziffer I.1 des Tenors des angefochtenen Urteils wiedergegeben wird, richtet sich an ein allgemeines Publikum. Weder die Verbreitung der Werbung über das Internet noch die Besonderheiten des beworbenen Produktes, welches auf gelegentlich bis häufiger Flugreisen zu privaten Zwecken unternehmende Personen zugeschnitten ist, lassen darauf schließen, dass hiervon vorrangig bestimmte Kundenkreise angesprochen werden, die über spezielle Vorkenntnisse verfügen. Auch die Mitglieder des Senats zählen daher zu dem angesprochenen Publikum, sodass der Senat selbst anhand der Erfahrungen und Anschauungen des täglichen Lebens beurteilen kann, wie die Werbeaussage von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird.
Nach diesem Maßstab ist es zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die Mehrheit des angesprochenen Publikums den Hinweis auf eine hervorragende Bewertung auf das beworbene Produkt „F… FirstClass“ und nicht auf das Unternehmen der Verfügungsbeklagten insgesamt bezieht. Dieses Verständnis begründet sich daraus, dass die Mitteilung der Bewertung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung für das Produkt platziert ist und die Werbung keinerlei über das Produkt hinausgehende Angaben zum Unternehmen der Verfügungsbeklagten beinhaltet. Auch das in die Werbedarstellung eingebundene Lichtbild lässt keinen Bezug zum Unternehmen der Verfügungsbeklagten erkennen, sondern steht ersichtlich im Zusammenhang mit den hervorgehobenen Werbeaussagen „Bei Flugausfall neuen Flug erhalten“ und „Wir retten deine Reise – sofort!“. Hinzu kommt, dass die Mitteilung von Bewertungen, die Verbraucher über angebotene Waren und Dienstleistungen abgegeben haben, mittlerweile zu gängigen Werbemaßnahmen im Online-Handel zählt. Eine im Zusammenhang mit einem konkreten Produkt mitgeteilte Verbraucherbewertung legt daher nach den Gepflogenheiten des Online-Marketings ohne weiteres die Annahme einer produktbezogenen Bewertung nahe.
Umstände, aufgrund derer der überwiegende Teil des angesprochenen breiten Publikums hätte erkennen können, dass es sich dementgegen um eine Bewertung des Unternehmens der Verfügungsbeklagten handelt, lassen sich weder der Werbung selbst entnehmen noch darüber hinaus erkennen. Dass sich der Hinweis auf die Bewertung nicht nur im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Produkt, sondern auch an anderer Stelle des Online-Auftritts der Verfügungsbeklagten findet, genügt hierfür nicht. Nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens ist schon nicht erkennbar, dass dieser Hinweis nach Häufigkeit und Auffälligkeit in einer Art und Weise verwendet wird, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der entsprechenden Aussage auf der Produktseite des Service „F… FirstClass“ die bloße Wiederholung einer bereits aus dem sonstigen Web-Auftritt bekannten Werbeaussage erkennt. Dagegen spricht vielmehr, dass die Hinweise unterschiedlich gestaltet sind, nämlich teilweise mit und teilweise ohne Angabe der der Vergabe von 4,5-Sternen zu Grunde liegenden Anzahl an Bewertungen.
Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen, dass der größte Teil der angesprochenen Verkehrskreise Kenntnis davon hat, dass es sich bei Sterne-Bewertungen des Online-Portals Trustpilot nicht um Produktbewertungen handelt, wie sie dem Verbraucher aus einer Vielzahl von Online-Shops bekannt und vertraut sind, sondern dass sich diese Bewertungen ausschließlich auf Unternehmen beziehen. Selbst der Verbraucher, der sich in der Vergangenheit näher mit diesem Portal befasst hat, wird davon abgesehen nicht ausschließen können, dass das Unternehmen Trustpilot sein Angebot auf Produktbewertungen ausgeweitet hat. Deshalb greift auch der Berufungseinwand nicht durch, wonach die Bewertung von Unternehmen Standard für Unternehmensbewertungen sei. Denn nach dem Vorstehenden ist eben nicht davon auszugehen, dass ein Großteil des angesprochenen Publikums aus den in der Werbung getätigten Aussagen erkennen kann, ob es sich um eine Produkt- oder Unternehmensbewertung handelt…“