So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20.Mai 2026 (Az.: 3 L 193/24) in einem verwaltungsrechtlichen Klageverfahren, in dem ein Insolvenzverwalter einen Anspruch nach § 1 I IFG geltend gemacht hatte, die einen Insolvenzschuldner betrafen und dabei die Einsicht in die bei der beklagten gesetzlichen Krankenkasse geführten Akten, inhaltlich waren die in Papierform und auch in elektronisch Form gespeicherten Daten und Dokumente betroffen, die den Insolvenzschuldner für die Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrafen. Die gesetzliche Krankenversicherung hatte dies abgelehnt und unter anderem mit der Anwendung von § 1 III IFG begründet. Das OVG sieht anders als das VG keine Anwendung des § 1 III IFG durch die vorrangige Geltung der DSGVO. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Informationsanspruch ist nicht nach § 1 Abs. 3 IFG aufgrund des Vorrangs anderer Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 35 SGB X dem Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG vor. Diese Regelung dient der umfassenden Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 287). Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist allerdings nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine vorrangige Rechtsvorschrift liegt dann vor, wenn deren Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Von einer Normenkonkurrenz kann nur ausgegangen werden, wenn eine Strukturparallele zum Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegt, was voraussetzt, dass die andere Rechtsvorschrift über den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen Überschneidungen mit § 1 Abs. 1 IFG beim Anspruchsberechtigten, beim Anspruchsverpflichteten und beim Anspruchsgegenstand aufweisen. Aber auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob die fragliche Bestimmung als abschließende Regelung zu verstehen ist (vgl. Schoch, a.a.O. Rn. 292; ähnlich Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, 51. Ed., Stand: 1. Februar 2025, Art. 15 DSGVO Rn. 17). In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, ob ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz zur Anwendung (so OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4409/18 – juris Rn. 60 zu § 4 Abs. 1 NRWIFG).
aa) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der geltend gemachte Informationszugangsanspruch nicht durch die unmittelbare und vorrangige Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gesperrt. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung nicht begründet und in diesem Zusammenhang lediglich eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2019 – 11 LC 121/17 – juris Rn. 72 – 78) zitiert. Die Entscheidung gibt – wie der Kläger zu Recht einwendet – für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung nichts her. In der Entscheidung ging es um das Verhältnis des Zugangs von Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung zu anderen nationalen Auskunfts- und Informationsansprüchen gegen die Finanzbehörde. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Streitstand zur Frage des Vorrangs unmittelbarer Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber anderen spezialgesetzlichen Ansprüchen datenschutzrechtlichen Ursprungs wiedergegeben (ohne sich hinsichtlich dieser Frage zu entscheiden) und die Auffassung vertreten, dass sich der gegenüber einer Finanzbehörde geltend gemachte Auskunftsanspruch vorrangig nach Art. 15 DSGVO richte, jedoch durch § 32c AO „bereichsspezifisch“ eingeschränkt werde. Der von der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf verfassungsrechtliche Gewährleistungen entwickelte, nicht einfachgesetzlich normierte Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen bzw. des Insolvenzverwalters werde gegenüber dem Finanzamt durch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ersetzt (NdsOVG, a.a.O. Rn. 78). Mit der Frage des Verhältnisses von Auskunftsansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung zu Ansprüchen nach Informationsfreiheitsgesetzen hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es hat vielmehr Ansprüche nach diesen Gesetzen mit der Begründung verneint, dass in Niedersachsen ein Informationsfreiheitsgesetz nicht existiert und das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gegenüber der dortigen Beklagten – einer Landesbehörde – nicht anwendbar ist (NdsOVG, a.a.O. Rn. 80).
Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen sind grundsätzlich nicht durch die Datenschutz-Grundverordnung gesperrt. Bei dem Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz handelt es sich nicht um die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angesprochenen Betroffenenrechte datenschutzrechtlichen Ursprungs, wie etwa §§ 19 ff. und 33 ff. des BDSG a.F. (vgl. dazu Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024 § 18 Rn. 38), hinsichtlich derer ein Vorrang des Auskunftsrechts nach der Datenschutz-Grundverordnung zu erwägen ist.
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Informations- und Auskunftsrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung und den Regelungen zum Informationszugang unterschiedliche Anwendungsbereiche betreffen. Anders als die Datenschutz-Grundverordnung vermittelt das Informationsfreiheitsgesetz einen Informationsanspruch gegenüber jedem, also nicht nur gegenüber der betroffenen Person. Zudem bezieht es sich allgemein auf amtliche Informationen, also nicht nur auf personenbezogene Daten. Es gibt zwar Überschneidungen, weil der weitgehende Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auch Fälle erfasst, die im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung liegen. Die Datenschutz-Grundverordnung bezweckt jedoch keine Begrenzung allgemeiner Auskunftsansprüche aus anderen Rechtsgebieten, die andere Zielrichtungen als den Zugang betroffener Personen zu personenbezogenen Daten verfolgen. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass Auskunftsrechte nach anderen nationalen Rechtsvorschriften generell oder auch nur soweit sich die Auskünfte auf personenbezogene Daten Betroffener beziehen, ausgeschlossen sein sollen. Deshalb stehen das Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz und das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO nebeneinander…“
