E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

BGH: Verschärfung der Rechtsprechung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung

In einem Verfahren, in dem eine Widerrufsbelehrung bei einem Maklervertrag streitig war, hat der BGH in seinem Urteil vom 1. Dezember 2022, Az.: I ZR 28/22, entschieden, dass die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 246a § 1 II 2 EGBGB nur dann, wenn Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 II 2 EGBGB ohne Änderung verwendet und richtig angepasst wird.

Im Streitfall konnte sich der Verwender der Widerrufsbelehrung nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen, da er „am Tag des Vertragsschlusses“ anstatt „am Tag des Vertragsabschlusses“ verwendet hatte.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt (vgl. Grüneberg/Grüneberg aaO Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 8; BeckOK.BGB/Martens aaO Rn. 35; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312d BGB Rn. 51; BeckOGK.BGB/Busch aaO Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 43; Erman/Koch, BGB, 16. Aufl., § 312d Rn. 26; BeckOK.IT-Recht/Föhlisch aaO Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 80; Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Art. 246a Rn. 130, anders wohl Rn. 154 f.; Bierekoven in Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 157; Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack aaO Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 12; zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV vgl. BGH, NJW 2014, 2022 [juris Rn. 15] mwN). Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck, Regelungszusammenhang sowie einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB….Nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB setzt die Inanspruchnahme der Schutzfunktion vielmehr voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflicht erfüllt, indem er „das“ in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung „zutreffend ausgefüllt“ dem Verbraucher übermittelt…“

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