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Generalanwalt am EuGH: Datenschutzaufsichtsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für personenbezogene Daten im Beschwerdeverfahren & muss daher auch Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen

So die Aussage in den Schlussanträgen vom 16. April 2026 in dem Verfahren zu dem Az. C-205/25 in einem Vorabentscheidungsersuchen des VG Ansbach. In der Begründung führt der Generalanwalt unter anderem aus:

„…Wie zuvor ausgeführt, ist die Rolle der Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 77 DSGVO nicht auf die rein passive Entgegennahme von Informationen beschränkt. Sie entscheidet in Wirklichkeit über den Zweck der Verarbeitung, indem sie beschließt, dass die Daten für die Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen die Datenschutzvorschriften, die Feststellung des Sachverhalts sowie gegebenenfalls die Vorbereitung und Verabschiedung von Kontrollmaßnahmen verwendet werden. Diese Entscheidung über den Zweck ist nicht nur durch das Gesetz vorgegeben, sondern erfordert auch eine eigenständige Konkretisierung durch die Behörde im Einzelfall, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Kontrolle, des genauen Untersuchungsgegenstands und der rechtlichen Einordnung der erhobenen Rügen(16).

Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber hinaus in wesentlichen Punkten eigenständig über die Mittel der Verarbeitung. Sie legt fest, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, in welcher Form sie erfasst, geordnet und gespeichert werden, nach welchen Kriterien die Akten angelegt, die digitalen Archive organisiert oder die Beweismittel katalogisiert werden, und welche technischen oder organisatorischen Verfahren für die Analyse, die Weiterverarbeitung oder die interne Bereitstellung der Daten eingesetzt werden. Auch entscheidet sie darüber, ob Auskunftsersuchen an denjenigen zu richten sind, gegen den sich die Beschwerde richtet, welche zusätzlichen Informationen angefordert werden müssen und nach welchen Methoden diese miteinander verknüpft und wie lange sie gespeichert werden sollen. Eine solche Auswahl- und Organisationsbefugnis geht offensichtlich über die bloße Ausführung einer Hilfs- oder untergeordneten Aufgabe hinaus.

Die tatsächlich durchgeführten Verarbeitungsvorgänge bestätigen diese Entscheidungsautonomie. Die Behörde erfasst die Beschwerde, legt eigene Akten an, speichert und organisiert die erhaltenen sowie die von ihr erhobenen Daten, nimmt deren tatsächliche und rechtliche Bewertung vor, fordert zusätzliche Unterlagen an, protokolliert die Untersuchungshandlungen und trifft auf der Grundlage ihrer eigenen Analyse verfahrensrechtliche und materielle Entscheidungen. Die Verarbeitung dient somit nicht nur der technischen Führung einer Verwaltungsakte, sondern bildet auch die Grundlage für eine eigenständige Ermittlungs‑, Beurteilungs- und Entscheidungstätigkeit, die das Unionsrecht ausschließlich der Aufsichtsbehörde überträgt…

Hinweis des Autors:

Die Entscheidung des EuGH in dieser Sache steht noch aus. Ob das Gericht der Ansicht der Generalanwältin folgen wird, bleibt abzuwarten.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West