So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 6. September 2024 (Az.: 153 C 95/24) in einem Rechtsstreit, der aus einer Flugreisebeförderung resultierte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Ein Anspruch auf Herausgabe weiterer Kopien dieser Daten, insbesondere jeglicher Korrespondenz, den Vertragsdaten inklusive AGB sowie der Protokolle von telefonischen Kontaktaufnahmen und von Gesprächsmitschnitte steht der Klägerin nicht zu.
Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche Kopien (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt gemäß Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies beinhaltet Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw. Allerdings bezieht sich der Auskunftsanspruch nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten muss (LG Köln, Teilurteil v. 18.03.2019, 26 O 25/18). AGB`s, Gesprächsprotokolle, sowie geführte Korrespondenzen stellen insofern ebenfalls keine der Verarbeitung unterliegenden, personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält.
Auch diesen Anspruch hat die Beklagte durch die Übersendung der Systemausdrucke vom 17.01.2023 erfüllt. Ein darüberhinausgehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu, da es sich bei den von ihr konkret begehrten/aufgelisteten Dokumenten gerade nicht um personenbezogene Daten handelt, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Substantiierter Vortrag der Klägerin, welche Informationen seitens der Beklagten darüber hinaus noch verarbeitet worden sein könnten, ist nicht erfolgt. Insofern sind konkrete Anhaltspunkte, dass die Auskunft unvollständig ist, nicht vorhanden. Aus den Auskünften der Beklagten ergeben sich vielmehr die personenbezogenen Daten, sowie die sonstigen Informationen i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO…“
Hinweis des Autors:
Ob Berufung gegen die Entscheidung eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.