So das Gericht in seinem Urteil vom 22. November 2023 (Az.: 28 U 5/23). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen in kurzen Worten aus:
„…Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin Auskunft an sich verlangt. Denn der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist nicht abtretbar. Dritte, wie hier die Klägerin können nur mit Geltendmachung des Anspruches beauftragt werden, so dass sie prozessual ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen. Dies muss sich auch im Klageantrag widerspiegeln, sodass die Klägerin hier Auskunft an die Zedenten hätte verlangen müssen. Allein dies rechtfertigt bereits insoweit die Abweisung der Klage…“