Dies gilt so lange keine abweichenden Tatschen für die Streitwertbemessung vorgetragen werden, die eine andere Festsetzung begründen könnten. So das Gericht in seinem Beschluss vom 19. November 2025 (Az.: I ZB 1/25). Zur Begründung führt das Gericht in den kurzen Entscheidungsgründen aus:
„…Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Streit über die Entziehung des Schutzes einer international registrierten Marke für Deutschland ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 3. Juni 2024 – I ZB 59/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2025 – I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 – I ZB 53/24, juris Rn. 2). Nichts anderes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Schutzentziehungsstreit…“
