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EuGH: alkoholfreies Getränk, dass mit der Angabe „Gin“ verkauft wird, verstößt gegen EU-Verordnung

So das Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az.: C‑563/ 24) in einem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Potsdam in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, dass ein Produkt entsprechend beworben hatte. Das Gericht sieht einen Vestoß gegen die entsprechende EU-Verordnung, genauer Art. 10 VII der Verordnung (EU) 2019/787 und führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Zur Erforderlichkeit des in Rede stehenden Verbots im Hinblick auf die Ziele der Verordnung 2019/787 ist festzustellen, dass die Verbraucher Gefahr liefen, über die Zusammensetzung der Erzeugnisse, die sie zu erwerben beabsichtigen, irregeführt zu werden, wenn die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen mit beschreibenden Zusätzen wie „alkoholfrei“ zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die nicht den Anforderungen der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung entsprechen, ergänzt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1999, UDL, C‑101/98, EU:C:1999:615, Rn. 33 und 34, sowie vom 14. Juni 2017, TofuTown.com, C‑422/16, EU:C:2017:458, Rn. 47 und 48). Denn auch wenn es für einen Verbraucher klar ist, dass ein als „alkoholfreier Gin“ bezeichnetes Erzeugnis keinen Alkohol enthält, könnte er sich hinsichtlich der anderen Eigenschaften dieses Erzeugnisses irren, da die Anforderungen an die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ andere Elemente als das bloße Vorhandensein von Alkohol vorsehen, nämlich insbesondere das Erfordernis der Herstellung durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. Außerdem würde das Ansehen, das die Hersteller, die die Anforderungen der Verordnung 2019/787 erfüllen, für ein bestimmtes Getränk begründet haben, nicht geschützt, was die Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs mit sich brächte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1994, SMW Winzersekt, C‑306/93, EU:C:1994:407, Rn. 25, und vom 14. Juni 2017, TofuTown.com, C‑422/16, EU:C:2017:458, Rn. 43 bis 48). Folglich ist das Verbot nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 als erforderlich anzusehen…“

Ob das Landgericht Potsdam den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Basis des UWG zusprechen wird, bleibt abzuwarten.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West