Wettbewerbsrecht

LG Köln: Kein Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG, wenn unterschiedliche Streitgegenstände in unterschiedlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht werden

Unter anderem damit wies das Gericht die Argumente des beklagten Unternehmens in seinem Anerkenntnisurteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 84 O 132/23) zurück, dass in einem wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren gegen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Umstand, dass der Kläger zwei getrennte Prozesse gegen die Beklagte angestrengt hat, vermag den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ebenfalls nicht zu begründen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Kläger seine Klage zu 31 O 234/23 (jetzt 84 O 165/23, verbunden mit 84 O 132/23) – hätte erweitern können statt zum Sachverhalt, der Gegenstand des Rechtsstreits 84 O 132/23 ist, eine neue Klage zu erheben. Dies fällt jedoch zum einen nicht unter § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG, da hier mehrere Zuwiderhandlungen im Raum stehen. Zum anderen ist es nicht zu beanstanden, in jedem Fall aber nicht rechtsmissbräuchlich, unterschiedliche Streitgegenstände in separaten Klageverfahren zu verfolgen…“

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