So das Gericht in seinem Urteil vom 22. April 2025 (Az.: 6 HKO 85/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass über ein Onlineverkaufsangebot entsprechende Waren angeboten hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem:
„…Der Anspruch zu Ziffer I.1 erweist sich als begründet, weil die Beklagte zwar ausdrücklich die Preise und die Gebindegröße des von ihr angebotenen Getränkes angibt, es aber an der gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV vorgeschriebenen Grundpreisangabe je Mengeneinheit mangelt. Indem die Beklagte diese Pflichtangabe auslässt, erschwert sie es dem Verbraucher, die von ihr vertriebenen Waren in ihrer Preiswürdigkeit mit Waren anderer Anbieter zu vergleichen. Hierdurch verstößt sie gegen § 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 4 UWG. Soweit die Beklagte meint, dass Getränke nicht nach Volumen, sondern nach Stückzahl gehandelt werden, ist das Gegenteil der Fall. Davon geht offensichtlich auch die Beklagte selbst aus. Ansonsten macht ihr Hinweis auf die Füllmenge, die auf dem beworbenen Produkt auch angegeben sein muss, keinen Sinn…“
