Werbung mit Angabe „Kinderzahnärztin“ setzt nachgewiesen Qualifikation voraus – Der Verbraucher, der diese Angabe sieht, geht davon aus, dass die so bezeichnete Person neben der Tätigkeit als Zahnarzt auch eine besondere Qualifikation zur Behandlung von Kindern verfügt, die gegenüber einer staatlichen stelle nachgewiesen wurde. Liegt dies nicht vor, so ist eine Irreführung nach § 5 UWG anzunehmen. Eine solche kann nach Ansicht des Gerichts nur durch klarstellende und unmissverständliche Verwendung von Begriffen und/oder Darstellungen vermieden werden.
So der BGH in seinem Urteil vom 7. April 2022 (Az.: I ZR 5/21 – Kinderzahnärztin) in einem wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren zwischen einer Zahnärztekammer und einer Zahnärztin. Diese war in einem über einen YouTube-Kanal abrufbaren Video als „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ vorgestellt worden. Zudem wurde auf der Internetseite der werbenden Person bzw. deren Arztpraxis diese als „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ an mehreren Stellen bezeichnet.
Werbung mit Angabe „Kinderzahnärztin“ setzt nachgewiesen Qualifikation voraus – Ansicht des BGH
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Es spreche einiges dafür, könne aber offenbleiben, ob der Verkehr dies bei der Angabe „Kinderzahnarzt“, die auf die Person des Zahnarztes bezogen sei, generell erwarte. Jedenfalls wenn – wie hier – die Bezeichnung als Kinderzahnärztin in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bekannten Fachzahnarztbezeichnung (Kieferorthopädin) stehe, sehe der Verkehr die Bezeichnungen als leichtwertig nebeneinanderstehend an. Die Angabe „Kinderzahnärztin“ beziehe sich nicht auf die Praxis, sondern auf die fachliche Qualifikation der Zahnärztin, so dass ein Verständnis, wonach allein eine kindgerechte Praxisausstattung beworben werde, fernliege. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei auch klar, dass staatlicherseits an die (zahn-)ärztliche Qualifikation aus Gründen des Gesundheitsschutzes strenge Anforderungen gestellt würden. In der Form „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ (Anlage K 3) werde die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ zudem mit der bekannten Fachzahnarztbezeichnung gleichgesetzt…“