So das Gericht in seinem Beschluss vom 18. August 2025 (Az.: 29 W 202/25 e) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich zwei Anbieter von Fußballübertragungen über die Werbung der Beklagten mit folgendem Wortlaut stritten:
„Die Bundesliga-Sonntage bleiben bei …: Mehr Live-Spiele am Sonntag – 79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga.“
Das Gericht sah eine Irreführung nach § 5 UWG und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Im Zusammenhang mit der Übertragung von 79 Sonntagsspielen pro Saison, die die Antragsgegnerinnen bewerben, entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die angegriffene Aussage nun das Bild, dass jedenfalls die so identifizierte Spitzengruppe bei den Übertragungen im Sinne einer spielplanartigen Gleichmäßigkeit Berücksichtigung findet, er also bei käuflichem Erwerb der von den Antragsgegnerinnen angebotenen Übertragungsleistungen für die Spielsonntage eine ebenso gleichmäßige Chance wie an anderen Wochentagen eines Spieltags erwarten darf, Partien unter Beteiligung von Teams der Spitzengruppe, im besten Fall sogar Begegnungen von zwei Teams mit dieser Zuordnung, erleben zu dürfen. Zwar wird er hinter der Hervorhebung der besten Teams der Bundesliga keine selektive oder ausschließliche Leistung dergestalt vermuten, dass die 79 Übertragungen der Antragsgegnerinnen Paarungen hochklassigerer Teams zu bieten haben, als das einer spielplanartigen Gleichmäßigkeit entspricht, er erwartet indes eine mit Freitags- oder Samstagszuschauern ebenbürtige Chance, am Sonntag auch Spiele mit den hervorgehobenen Teams sehen zu können.
(2) Dieses seitens der Antragsgegnerinnen hervorgerufene Verständnis des angesprochenen Verkehrs ist unzutreffend, weil bei den von den Antragsgegnerinnen erworbenen Übertragungsrechten für die 79 Sonntagsspiele nicht gewährleistet ist, dass im Sinne einer spielplanartigen Gleichmäßigkeit eine mit Partien an anderen Wochentagen eines Spieltages gleichwertige Chance besteht, dass darunter auch Spiele von Teams der Spitzengruppe sind. Das von der Antragsgegnerseite gehaltene Rechtepaket D mit den Sonntagsspielen ist – unstreitig – im Hinblick auf die sog. Pick-Rechte, also die Zugriffsmöglichkeit des Rechteinhabers auf eine Begegnung und damit die Möglichkeit, sie auf einen ihm günstigen Wochentag legen zu lassen, nachrangig („2nd Pick“) gegenüber dem von der Antragstellerin gehaltenen Rechtepaket C, das einen vorrangigen Zugriff („1st Pick“) ermöglicht. Damit unterliegen die Übertragungsmöglichkeiten der Antragsgegnerinnen am Sonntag einer vorrangigen Einflussmöglichkeit der Antragstellerin, die Spiele mit Mannschaften der Spitzengruppe zwar nicht unbeschränkt, aber mit der Begrenzung durch Ansetzungskriterien wie Pausenregeln bei europäischen und internationalen Spielen, an sich und damit auf die von ihr gehaltenen Wochentage des Rechtepakets C ziehen kann. Das widerspricht dem durch die angegriffene Aussage erweckten Eindruck, bei den Sonntagsspielen der Antragsgegnerinnen eine jedenfalls gleichmäßige spielplanartige Chance auf Begegnungen mit Teams aus der Spitzengruppe zu haben. Eine irgendwie geartete Relativierung, die auf die Möglichkeit der Einflussnahme der Antragstellerin durch ihr vorrangiges Pick-Recht aus dem Rechtepaket C verweist, enthält die angegriffene Werbeaussage nicht. Über die Möglichkeit einer Konkurrentin, die Auswahl des Wochentages – jedenfalls in begrenztem Umfang – nach teambedingtem Zuschauerinteresse zu steuern, wird der angesprochene Verkehr im Unklaren gelassen…“