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BAG: Arbeitgeber kann Anspruch auf Entgeltabrechnung auch durch Hinterlegung der Abrechnung in Textform in passwortgeschütztem digitalen Mitarbeiterpostfach erfüllen

So das Gericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az.: 9 AZR 48/24) in einem Rechtsstreit rund um einen solchen Vorgang, den der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung durchgeführt hatte. Diese hatte unter anderem geregelt, dass Personaldokumente über ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden. Die Klägerin war der Ansicht, dass dadurch nicht die Vorgaben des § 108 GewO erfüllt seien.

Dies sieht das Gericht anders und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Einstellung der Abrechnungen in das Online-Portal ist auch in örtlicher Hinsicht eine dem Schuldverhältnis entsprechende Leistung. Bei dem Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung nach § 108 Abs. 1 GewO handelt es sich um eine Holschuld, bei der Leistungshandlung und -erfolg in der Sphäre des Arbeitgebers liegen.

(1) Arbeitspapiere sind vom Arbeitnehmer grundsätzlich in der Niederlassung des Arbeitgebers (§ 269 Abs. 2 BGB) abzuholen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich für den Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses erkannt und diesen Grundsatz allgemein auf Arbeitspapiere erstreckt (vgl. BAG 8. März 1995 – 5 AZR 848/93 – zu 1 a der Gründe, BAGE 79, 258). Dazu zählen Dokumente, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über das Arbeitsverhältnis oder einzelne seiner Elemente aufgrund privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu erteilen hat (GMP/Schlewing/Dickerhoff-Borello 10. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 78; ErfK/Ahrendt 25. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 19). Dies trifft auf Entgeltabrechnungen im Arbeitsverhältnis zu, die der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorgaben des § 108 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GewO erstellen muss. Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen auf elektronischem Wege, unternimmt er alles seinerseits für den Eintritt des Leistungserfolgs Erforderliche, wenn er dem Arbeitnehmer die digitale Verfügungsmöglichkeit über das Dokument verschafft.

(2) Das von der Beklagten betriebene Online-Portal fungiert im Rahmen der Erteilung von Entgeltabrechnungen als elektronische „Ausgabestelle“, auf die sämtliche Arbeitnehmer nicht nur über einen privaten Internetzugang, sondern auch – falls ihnen ein solcher nicht zur Verfügung steht – während ihrer Arbeitszeit in den Betriebsräumen der Beklagten über einen dort zur Verfügung gestellten Rechner individuellen – passwortgeschützten – Zugriff haben. Durch sie verschafft die Beklagte den Beschäftigten die digitale Verfügungsmöglichkeit über die Abrechnungen. Sie sind in der Lage, diese nach Maßgabe der KBV Mitarbeiterpostfach für zwölf Monate und damit während eines für den Zweck von Entgeltabrechnungen angemessenen Zeitraums zur Kenntnis zu nehmen und – ggf. bei der Beklagten – auszudrucken oder anderweitig zu sichern…“

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