Diese Erstellung, so das Gericht in seinem Endurteil vom 26. März 2025 (Az.: 41 O 749/24 KOIN) war zudem ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO. In dem Klageverfahren waren verschiedene, geltend gemachte, Ansprüche zu entscheiden. Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„..Die Berechnung der Bonitätsscores durch die Beklagte beeinträchtigt den Kläger auch in ähnlicher Weise wie eine sich entfaltende rechtliche Wirkung. Nach Überzeugung des Gerichts wird das Handeln Dritter – insbesondere kreditgebender Banken – maßgeblich von dem von der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswert geleitet. Hierfür spricht schon, dass die abfragenden Vertragspartner der Beklagten für die Abfragen unstreitig ein Entgelt zu leisten haben. Dass für eine Auskunft bezahlt wird, die für die Entscheidung irrelevant ist, ist nicht anzunehmen. Der EuGH verlangt in seiner Entscheidung EuGH vom 07.12.2023 (C-634/21, NJW 2024, 413) auch nicht, dass der von der Beklagten berechnete Bonitätsscore der einzige für die Entscheidung der Banken ausschlaggebende Grund ist. Die Ausführungen der Beklagten, es sei dem Geschäftsverkehr immanent, dass die Beklagte ihre Leistung Vertragspartnern nicht kostenfrei zu Verfügung stellt, erscheint dabei durchaus nachvollziehbar. Es ist dem Geschäftsverkehr aber ebenso immanent, dass keine kostenpflichtigen Auskünfte eingeholt werden, wenn deren Inhalte für den Anfragenden keine Rolle spielen. Dass Einkommen und Vermögen, wie von der Beklagten vorgetragen, ebenfalls von Relevanz sein dürften, ist naheliegend, ändert aber nichts daran, dass auch der von der Beklagten mitgeteilte Bonitätsscore ein offensichtlich maßgebliches Entscheidungskriterium darstellt. Dies bestätigen auch die vom Kläger vorgelegten Schreiben diverser Banken, insb. Anl. K10, K12b, K13. Auch wenn diese nur teilweise den hiesigen Kläger betreffen, ergibt sich aus ihnen die grundsätzliche Bedeutung eines entsprechenden Scores für die Teilnahme am Wirtschaftsleben, insb. im Hinblick auf kreditrelevante Geschäfte…“
Zudem sprach das Gericht einen Betrag von 1.000 EUR als Schadensersatz aufgrund der Verwirklichung der Anspruchsgrundlage des Art. 82 DSGVO zu. Dazu führt es in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die DSGVO enthält keine Bestimmung über die Bemessung des aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes. Insbesondere können aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Vorschriften nicht die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien herangezogen werden. Die Bemessung richtet sich vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach den innerstaatlichen Vorschriften über den Umfang der finanziellen Entschädigung. In Deutschland ist somit insbesondere die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO anzuwenden (BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 93 m.w.N.). Dabei dürfen die Modalitäten der Schadensermittlung bei einem – wie im Streitfall – unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalt nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz). Auch dürfen sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 95 m.w.N.). In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen. Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen (BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 96 m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint im vorliegenden Fall ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € angemessen…“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.