So das Gericht in seinem Beschluss vom 24. März 2025 (Az.: 4 U 1664/24), mit dem das Gericht darauf hinwies, die Berufung zurückweisen zu wollen. In dem Rechtsstreit waren Ansprüche aus der DSGVO wegen einer psychiatrischen Begutachtung in einem familienrechtlichen Gerichtsverfahren durch einen Sachverständigen streitig.
Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO führt das Gericht aus:
„…Erfüllt i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggfs. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 -, juris, NJW 2021, 2726; Senat, Urteil vom 9. April 2024 – 4 U 452/23 -, juris, Rn. 32). So liegt der Fall hier, nachdem die Beklagte vorträgt, dass sie mit Schreiben vom 18.08.2022 umfassend Auskunft erteilt habe und dieses als Negativbescheinigung auslege. Bei einem solchen Erklärungsinhalt ist auch erkennbar, dass die erteilte Auskunft den Gegenstand des Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Soweit die Klägerin behauptet, dass darüber hinaus noch Notizen, Telefonvermerke und sonstige gespeicherte oder aufbewahrte Informationen, die Personenbezug zu ihr hätten, existierten, kann sie daher keine Ergänzung der Auskunft von der Beklagten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 – IV ZR 45/50 -, juris)…“
Hinweis des Autors:
Ob die Berufung nach dem Hinweis zurückgenommen wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.