BGH: Auskunftserteilung nach § 21 II TDDDG zu Bewertung auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform setzt voraus, dass dort benannte Vorschriften durch Aussage bzw. Inhalt verwirklicht werden

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Dies scheidet bei einem Werturteil aus, da dieses bekanntermaßen nicht von den §§ 185-187 StGB umfasst ist. So unter anderem das Gericht in der ersten Grundsatzentscheidung zur Anwendung der Vorschrift mit Beschluss vom 11.März 2025 (Az.: VI ZB 79/23) im Rahmen einer Rechtsbeschwerde. Wie so oft war eine Bewertung auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform Auslöser eines Rechtsstreites rund um das Begehren, über die Anwendung der Vorschrift des § 21 II TDDG den „Verursacher“ der Bewertung zu ermitteln. Im Rahmen einer Arbeitgeberbewertung über eine Rechtsanwaltskanzlei war die Aussage  „Seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“ enthalten. Das Gericht sieht in diesem jedoch eine zulässiges Werturteil, weswegen eine Anwendung der Vorschriften der §§ 185-187 StGB nicht in Betracht kommt und somit auch § 21 II TDDDG nicht zur Anwendung gelangt. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:

„…Es fehlt aber an einem rechtswidrigen Inhalt im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Auskunftsverpflichtung – sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind – voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt. Dies entspricht auch dem Verständnis des Begriffs „rechtswidriger Inhalte“ im Sinne der Vorgängerregelungen in § 14 Abs. 3 TMG und § 21 Abs. 2 TTDSG (vgl. BT-Drucks. 19/27441 S. 37; 19/22610 S. 28; 18/13013 S. 23; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 24. September 2019 – VI ZR 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 48; OLG Karlsruhe, K&R 2022, 706, juris Rn. 23; OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 770 Rn. 25; OLG Celle, NJW-RR 2021, 552 Rn. 21; OLG Nürnberg, ZUM-RD 2019, 601, juris Rn. 45 f.). Zwar ist die Antragstellerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung beleidigungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1954 – 1 StR 260/53, BGHSt 6, 186, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 49/00, BVerfGK 8, 89, juris Rn. 49; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kapitel 5, Rn. 182). Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 185 bis 187 StGB, auf welche die Antragstellerin ihren Auskunftsanspruch stützt, sind jedoch nicht erfüllt… Im Rahmen der Abwägung hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin allerdings hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit des bewertenden Nutzers zurückzutreten. Denn die tatsächlichen Elemente von dessen insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizierender Äußerung sind wahr (vgl. Senatsurteile vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, VersR 2022, 1376 Rn. 35; vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 27; jeweils mwN). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts gab es in der Vergangenheit einen Fall, in dem ein ausgeschiedener Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses gerichtlich gegen die Antragstellerin durchsetzen musste. Bei dieser Sachlage erweist sich die beanstandete Äußerung als zulässige Kritik des von der Antragstellerin gegenüber ihren Mitarbeitern gezeigten Verhaltens…“