So das Gericht in seinem Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az.: II ZB 18/23) und damit mit der Bestätigung der eigenen Rechtsprechung. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass die von ihm begehrten Auskünfte für die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO sind, was durch das nationale Gericht zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73). Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Januar 2022 festgestellt, dass er die Auskünfte verlangt, um mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, um über Anteilsübertragungen zu sprechen, Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen und sich generell darüber zu informieren, mit welchen Gesellschaftern er „in einem Boot“ sitzt und für diese gegebenenfalls mithaftet. Der Kläger hat damit ausreichend dargetan, dass sein Auskunftsersuchen die durch seine Mitgliedschaft verkörperten Rechte betrifft und der direkte Kontakt zu seinen Mitgesellschaftern zur Ausübung derselben erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO ist. Es oblag damit der Beklagten, eine etwaige rechtsmissbräuchliche Ausübung des Auskunftsverlangens substantiiert darzulegen, woran es nach den Feststellungen des Landgerichts fehlt. Da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Gesellschafter nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe, insbesondere unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 38)…“