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LG Bonn: Artikelbeschreibung und dort enthaltener Kaufpreis kann trotz 1 EUR-Sofort-Kauf-Darstellung bei eBay für Kaufvertrag maßgeblich sein

So entschieden durch das Gericht mit Urteil vom 23. Dezember 2022 (Az.: 3 O 131/22). Der Kläger hatte ursprünglich mit dem Beklagten einen Kaufvertrag geschlossen, der dann aber angefochten wurde. Die rechtzeitige und begründete Anfechtung stellte das Gericht fest, nachdem es auch geklärt hatte, dass der Kläger sich nicht auf einen Kaufpreis von 1 EUR berufen könne für die durch den Beklagten im Wege des Sofort-Kaufs angebotenen Küche, da die Artikelbeschreibung ausdrücklich einen anderen Kaufpreis angab.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:

„…Die Beklagte hat die Einbauküche nicht für 1 €, sondern für 20.000 € an den Kläger verkauft. Die Auslegung des Angebots kann sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, dass die Küche aufgrund der Wahl der Verkaufsform (Sofort-Kaufen) und des neben dem Sofortkauf-Button angegebenen Festpreises auf den ersten Blick für einen Preis von 1 € zum (Sofort-)Kauf stehen sollte. Zwar mag ein Kaufinteressent aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite hiervon nach seinem Empfängerhorizont zunächst ausgehen. Dabei darf er jedoch nicht stehenbleiben. Vielmehr muss er zur Bestimmung des wirklichen Erklärungstatbestands stets die insgesamt abgegebenen Erklärungen berücksichtigen und darf nicht nur einzelne Erklärungsbestandteile als vermeintlich maßgebend herausgreifen (vgl. BGH, U. v. 15.02.2017, ZIP 2017, 928 ff., zitiert nach juris). So wird in der Artikelbezeichnung ausdrücklich – durch Fettdruck hervorgehoben – darauf hingewiesen, den Artikeltext zu lesen. In diesem Text heißt es dann u.a., dass der „Preis … bei 20.000 € VB!“ liegt. Da ausdrücklich vom „Preis“ der Küche die Rede ist und in diesem Zusammenhang auch die in Verkaufsangeboten übliche Abkürzung „VB“ (= Verhandlungsbasis) verwendet wird, ist deutlich erkennbar, dass es hier – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht um den (ursprünglichen) Wert der Küche, sondern um deren (tatsächlichen) Verkaufspreis geht.

Dass ein sich erst aus der Artikelbeschreibung bzw. aus dem Artikeltext ergebender anderer, insbesondere höherer, Verkaufspreis als der neben dem Sofortkauf-Button angegebene Festpreis im Widerspruch zu den Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers eBay steht, vermag an dem genannten Auslegungsergebnis schon deshalb nichts zu ändern, weil das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander von ihrem Rechtsverhältnis zu eBay unabhängig und abweichenden Regelungen mit der Folge zugänglich ist, dass in dieser Rechtsbeziehung das individuell Vereinbarte gilt (vgl. BGH, a.a.O.).

Das auf einen Kaufpreis in Höhe von 20.000 € lautende Angebot hat der Kläger auch angenommen. Die Beklagte durfte zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der den Vertragsschluss vollendenden Annahmeerklärung des Klägers mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach ihrem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass der Kläger den Artikeltext mit der Angabe eines Kaufpreises in Höhe von 20.000 € gelesen hatte und die Einbauküche auch zu diesem Preis erwerben wollte….“

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