LG Weiden: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, da Rechtsgrundlage in Datenweitergabe in Form des berechtigten Intereses vorlag

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So das Gericht in seinem Endurteil vom 21. Januar 2025 (Az.: 13 O 137/24). Das Gericht sieht schon keinen Anspruch, da die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf einer zulässigen Rechtsgrundlage, dem berechtigten Interesse im Sinne des Art.6 I lit.f) DSGVO, erfolgt sei. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Kammer schließt sich der in der Instanzrechtsprechung und Literatur bereits zunehmend vertretenen und überzeugend begründeten Ansicht an, wonach die Interessen der Beklagten vorrangig sind (LG Gießen GRUR-RS 2024, 7986; LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360; Paal NJW 2024, 1689, 1691ff., Rn. 12 ff). Dafür spricht insbesondere, dass die vom Landgericht München I aufgeführten milderen Maßnahmen dem hochautomatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden und in Folge dessen vielleicht ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Interessen der Beklagten sind (LG Konstanz GRUR-RS 2024, 14360; Paal NJW 2024, 1689, 1691f., Rn. 16 ff). Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, kann Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (ausdrücklich EuGH Urt. v. 7.12.2023 – C-26/22, GRUR-RS 2023, 34945 Rn. 93, beck-online).

Als maßgebliches Interesse des Klägers sind zwar vorliegend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG und auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh anzuführen. Nach Maßgabe des EuGH ist unter Rekurs auf ErwG 47 S. 4 DSGVO im Rahmen der Beurteilung der potenziell überwiegenden Interessen der betroffenen Personen vor allem auch darauf abzustellen, ob personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Datenverarbeitung rechnet (EuGH Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 112, beck-online; EuGH Urt. v. 7.12.2023 – C-26/22, GRUR-RS 2023, 34945 Rn. 80, beck-online). Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien ebenso bekannte wie bewährte Praxis ist und die Mobilfunkanbieter darüber hinaus in ihren Datenschutzerklärungen regelmäßig darauf aufmerksam machen. (Paal NJW 2024, 1689, 1691 Rn. 15, beck-online)

Eine betroffene Person kann und muss damit rechnen, dass im Rahmen des berechtigten Interesses der Prävention und Eindämmung von Straftaten (auch) Positivdaten an Dritte übermittelt werden; dies gilt auch und gerade in Ansehung von Erwgr. 47 S. 4 DSGVO, wonach „die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen“ darstellt (ausdrücklich Paal NJW 2024, 1689, 1692 Rn. 18, 19, beck-online)…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt worden ist.