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LG Köln: Verlag haftet für unvollständige Darstellung in Google-Snippets bei aktiver Veranlassung der Darstellung über Angaben in der Meta Description der indexierten Webseite

So das Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2025 (Az.: 28 O 252/24) in einem Rechtsstreit rund um eine Darstellung von Auszügen eines Zeitungsberichts über Zustände in einem Fast Food Restaurant. Das klagende Unternehmen, dass für Fast Food Restaurants Franchise-Angebote vertreibt, hatte vorgebracht, dass durch die Darstellung der Eindruck entsteht, dass die gesamten Restaurants, die unter dem Franchise-Angebot des klagenden Unternehmens tätig sind, betroffen seien und nicht nur zwei Filialen. Das Gericht sah den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Eine bewusst unvollständige Berichterstattung liegt vor, wenn dem Rezipienten einerseits wahre Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dabei aber andererseits wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Rezipienten unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Wenn es nahe liegt, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsrezipienten ein falscher Eindruck entstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04 – juris, Rn. 18; Urt. v. 26.10.1999 – VI ZR 322/98 – juris, Rn. 19; OLG Köln, Urt. v. 16.11.2017 – 15 U 187/16 – juris, Rn. 178, jeweils m.w.N.). Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04 – juris, Rn. 18; OLG Köln, Urt. v. 16.11.2017 – 15 U 187/16 – juris, Rn. 178, jeweils m.w.N.).

Die Information, dass es sich bei der Verfügungsklägerin lediglich um die Franchisegeberin und nicht um die Betreiberin der beiden beanstandeten Filialen handelt ist für die Bewertung des dargestellten Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung. Denn wenn der Leser wüsste, dass sich die Vorwürfe betreffend „„Zitat wurde entfernt““ nur gegen zwei Franchisenehmer richten, wäre er weniger geneigt, aus den in zwei Filialen festgestellten Mängeln negative Schlüsse auf die Einhaltung der Hygienebestimmungen in den übrigen 92 Filialen zu ziehen als im tatsächlich vorliegenden Fall, in dem der Leser davon ausgehen muss, dass der Betreiber aller 94 Filialen für die Beanstandungen verantwortlich ist.

Soweit sich die Verfügungsklägerin darauf beruft, dass dem Suchergebnis zu entnehmen ist, dass es sich um einen Bericht handelt, der in der Rubrik „Regional > X.“ veröffentlicht wurde und schon dies deutlich gegen die Annahme spreche, dass der Leser davon ausgehen müsse, dass der Betreiber aller 94 Filialen für die Hygienemängel verantwortlich sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn auch wenn der Leser davon ausgeht, dass es sich nur um Mängel betreffend eine X.er Filiale handele, so rechnet er diese gleichwohl der Verfügungsklägerin als vermeintlicher Betreiberin zu, wenn er nicht darüber aufgeklärt wird, dass diese Filiale durch einen Franchisenehmer betrieben wird.

Auch der Einwand der Verfügungsklägerin, dass das Suchergebnis nicht getrennt von dem Bericht, zu dem es führe, betrachtet werden könne, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn zwar darf eine Zeitungsüberschrift nicht isoliert von dem dazugehörigen Zeitungsbericht betrachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61, 63). Zwischen der Anzeige eines Suchergebnisses in einer Internetsuchmaschine und der in Bezug genommenen Internetseite besteht jedoch kein so enger Zusammenhang wie zwischen einer Zeitungsüberschrift und dem zugehörigen Bericht. Viele Nutzer von Internetsuchmaschinen werden nicht alle ihnen angezeigten und von ihnen zur Kenntnis genommenen Suchergebnisse auch anklicken. Ein Suchergebnis ähnelt deshalb eher einer Schlagzeile auf dem Titelblatt einer Zeitung als einer gewöhnlichen Überschrift im Innenteil (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2021 – 15 W 69/21 -, nicht veröffentlicht). Für Schlagzeilen auf dem Titelblatt einer Zeitung ist anerkannt, dass ein besonderer Leserkreis der Titelseiten- und Kioskleser besteht. Enthält eine Titelseite eine in sich geschlossene, selbständige Aussage kann diese deshalb auch ohne Rücksicht auf den Inhalt der Artikel in dem Medium angegriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 – 1 BvR 1861/93 u.a., NJW 1998, 1381, 1384; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 36)…“

Hinweis des Autors:

Ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West