OLG Dresden: auslösender Faktor für die Beitragsanpassung bei einer privaten Krankenversicherung ist kein personenbezogenes Datum des Versicherten im Sinne der DSGVO/Anschluss an BGH-Rechtsprechung

Veröffentlicht von

So die Ansicht des Gerichts in dem Beschluss vom 13. Februar 2025 (Az.: 4 U 1584/22), mit dem Gericht auf die Aussichtslosigkeit einer eingelegten Berufung hinweist. Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Ein Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung in Bezug auf die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien kann nicht auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützt werden, da er sich nicht auf personenbezogene Daten bezieht. Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung bezieht sich nicht auf eine Person. Ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2024 – IV ZR 102/23 – juris). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Denn der Versicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, Rn 19- juris)…“