So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az.: 6 U 717/24) in einem Rechtsstreit rund um Beitragserhöhungen. Das Gericht führt zur Begründung seiner Ansicht unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Zugrunde zu legen ist dabei, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen ist, dass er Informationen über die betroffene Person impliziert und die letztgenannte Voraussetzung bereits – in Sinne eines weiten Verständnisses – erfüllt ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris, Rdn.47). Zu unterscheiden ist nach Ansicht des Senats hierbei zwischen dem an das konkrete Vertragsverhältnis anknüpfenden und damit dem einzelnen Versicherungsnehmer zuzuordnenden Gesamtbeitrag einerseits und den für die einzelnen Tarife festgesetzten monatlichen Prämien andererseits. Lediglich im Hinblick auf den Gesamtbeitrag, der sich aus der Addition der Prämien für die einzelnen vertraglich vereinbarten Tarife (ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung individuell vereinbarter Risikozuschläge) berechnet, vermag der Senat eine hinreichende Verknüpfung mit dem konkreten Vertragsverhältnis und damit zugleich mit einer bestimmten Person zu erkennen… Anders verhält es sich mit dem – auf der Grundlage der einzelnen für die versicherten Tarife festgesetzten monatlichen Prämien zu ermittelnden – vom Versicherungsnehmer geschuldeten monatlichen Gesamtbeitrag. Dieser spiegelt – anders als die Beiträge in den Einzeltarifen – den individualisierten Versicherungsschutz, anknüpfend an das bestehende Vertragsverhältnis, wider und gibt Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich der Preis für die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Vorsorge eines bestimmten Versicherungsnehmers verändert, sodass – insoweit weicht der Senat von der Ansicht des OLG Köln, a.a.O. ab – von der für einen Personenbezug einer Information i.S.v. Art. 4 DS-GVO notwendigen Verknüpfung auszugehen ist. Anders als bei der Angabe, welcher Beitrag von einem Versicherungsnehmer für einen bestimmten Tarif anfällt, erfolgt die Ermittlung des Gesamtbeitrags nämlich auf der Grundlage von Umständen des individuellen Vertrags eines konkret betroffenen Versicherungsnehmers, so dass die Änderung des insgesamt geschuldeten Beitrags eine hinreichende Verknüpfung mit der Person des Versicherungsnehmers aufweist. Aus den vorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, zu denen eine Änderung des Gesamtbeitrags wirksam wird, personenbezogene Daten des jeweiligen Versicherungsnehmers dar…“
Hinweis des Autors:
Ob die durch das Gericht zugelassene Revision zum BGH eingelegt wurde, ist dem Autor bei der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.