Wie auch in seiner ersten Entscheidung vom gleichen Tage, sieht das Gericht in seinem Endurteil vom 7. Mai 2023 (Az.: 72 O 1413/22 KOIN) keinen Anspruch nach Art.82 DSGVO. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 4.Mai 2023 (Az.: C-300/21) aus, dass ein konkreter Schaden dargelegt und bewiesen werden müsse. Dies sei nicht geschehen. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu unter anderem:
„…Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche – die das Gericht ohnehin nicht festzustellen vermochte – begründete allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht für jede im Grunde nicht spürbare Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.)…“