Diese Institutionen müssen dann im Rahmen einer Interessenabwägung die Entscheidung treffen, in welchem Umfang der Auskunftsanspruch nach Art. 5 DSGVO erfüllt wird. So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az.: C‑203/22) in einem Vorabentscheidungsersuchen des VG Wien zu einem dort zu entscheidenden Fall zu Auskünften, die gegenüber einem Unternehmen für Bonitätsauskünfte geltend gemacht worden waren, dass auch Technik im Rahmen des Art.22 DSGVO eingesetzt hatte. Zum Umfang des diesbezüglichen Auskunftsanspruchs führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter den Rn. 72-76 unter anderem aus:
„…In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen sind. Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen „nicht dazu führen [dürfen], dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird“, wie sich aus dem 63. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C‑487/21, EU:C:2023:369, Rn. 44).
Zur Frage, wie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO so umgesetzt werden kann, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen gewahrt werden, ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht nach der Rechtsprechung der Ansicht sein kann, dass ihm personenbezogene Daten von Parteien oder Dritten übermittelt werden müssen, damit es in voller Kenntnis der Sachlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die betroffenen Interessen abwägen kann. Diese Beurteilung kann es gegebenenfalls dazu veranlassen, die vollständige oder teilweise Offenlegung der ihm so übermittelten personenbezogenen Daten gegenüber der Gegenpartei zuzulassen, wenn es der Auffassung ist, dass eine solche Offenlegung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die effektive Wahrnehmung der Rechte zu gewährleisten, die den Rechtsuchenden aus Art. 47 der Charta erwachsen (Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg, C‑268/21, EU:C:2023:145, Rn. 58).
Wie vom Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge ausgeführt, kann diese Rechtsprechung uneingeschränkt auf den Fall übertragen werden, dass die Informationen, die der betroffenen Person im Rahmen des durch Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO garantierten Auskunftsrechts zur Verfügung gestellt werden müssen, geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen zu führen, insbesondere, da sie durch die DSGVO geschützte personenbezogene Daten Dritter oder ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2016/943 enthalten. Auch in diesem Fall sind diese Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht zu übermitteln, die die einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abwägen müssen, um den Umfang des Rechts der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu ermitteln.
Hinsichtlich der Notwendigkeit, dies von Fall zu Fall zu ermitteln, steht Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO insbesondere der Anwendung einer Bestimmung wie § 4 Abs. 6 DSG entgegen, die das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht der betroffenen Person grundsätzlich ausschließt, wenn die Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährden würde. Ein Mitgliedstaat kann das Ergebnis einer durch das Unionsrecht vorgegebenen, auf Einzelfallbasis durchzuführenden Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C‑634/21, EU:C:2023:957, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auf die Vorlagefragen 3.b), 3.c), 4.a) und 4.b) sowie auf die fünfte und die sechste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO dahin auszulegen ist, dass in Fällen, in denen nach Ansicht des Verantwortlichen die Informationen, die der betroffenen Person gemäß dieser Bestimmung zu übermitteln sind, von der DSGVO geschützte Daten Dritter oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2016/943 umfassen, der Verantwortliche diese angeblich geschützten Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht zu übermitteln hat, die die einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abwägen müssen, um den Umfang des in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts der betroffenen Person zu ermitteln…“