Diese Institutionen müssen dann im Rahmen einer Interessenabwägung die Entscheidung treffen, in welchem Umfang der Auskunftsanspruch nach Art. 5 DSGVO erfüllt wird.
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Diese Institutionen müssen dann im Rahmen einer Interessenabwägung die Entscheidung treffen, in welchem Umfang der Auskunftsanspruch nach Art. 5 DSGVO erfüllt wird.
Jetzt lesenSo das Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az.: C ‑ 203/22) in einem Vorabentscheidungsersuchen des VG Wien zu einem
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