BGH: 50.000 EUR Regelstreitwert für Markenlöschungsverfahren, sofern kein gesonderter Vortrag zu wirtschaftlichem Interesse der Löschung vorgebracht wird

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So das Gericht in der Bestätigung der eigenen ständigen Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 5. November 2024 (Az.: I ZB 3/24). Das Gericht führt kurz und knapp aus:

„…Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 24. August 2023 – I ZB 65/22, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen…“