So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az.: 29 U 6389/19) in einem Rechtsstreit rund um den Verkauf von Goldschokoladenhasen in goldener Verpackung. Das Gericht führt zur Verkehrsgeltung und damit der Anwendung des § 4 Nr.2 MarkenG in den Entscheidungsgründen aus:
„…Nach dem Ergebnis der „Verkehrsbefragung zur Bekanntheit und Verkehrsdurchsetzung der Farbe Gold im Zusammenhang mit Schokoladenhasen“ aus dem September 2018 (Anlage K 26) ist 91,7% aller Befragten die gezeigte Farbe Gold im Zusammenhang mit Schokoladenhasen bekannt (Bekanntheitsgrad). 75,8% aller Befragten sind der Auffassung, die Farbe weise im Zusammenhang mit Schokoladenhasen auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin (Kennzeichnungsgrad). 72,3% aller Befragten ordnen die gezeigte Farbe Gold im Zusammenhang mit Schokoladenhasen spontan dem Unternehmen der Klagepartei zu; 2,3% aller Befragten haben andere Unternehmen genannt. Der sich daraus ergebende Zuordnungsgrad von 70% (72,3% – 2,3%) übersteigt die Schwelle von 50% deutlich, die für die Verkehrsdurchsetzung von Farbmarken gefordert wird und für die Verkehrsgeltung einer abstrakten Farbmarke erst recht ausreicht (BGH, a.a.O., Rn. 38 – Goldhase III).
Die markenmäßige Verwendung einer abstrakten Farbe erfordert nicht notwendig deren Benutzung in Alleinstellung. Ein Zeichen kann infolge der Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Zeichen Verkehrsgeltung erlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Farbe durch herkömmliche Herkunftshinweise in den Hintergrund gedrängt wird. Davon kann bei einem Zuordnungsgrad von 70% allein aufgrund des abstrakten Farbzeichens nicht ausgegangen werden (BGH, a.a.O., Rn. 43 – Goldhase III).
Der verwendete Goldton wurde von der Klägerin für Schokoladenhasen auch markenmäßig benutzt, da aus dem Umstand, dass mehr als 50% der Befragten den beanspruchten Goldton für Schokoladenhasen nur einem bestimmten Unternehmen zuordnen, folgt, dass die Farbe dem überwiegenden Teil des Publikums nicht nur bekannt ist, sondern von diesen Verkehrskreisen auch als Herkunftshinweis aufgefasst wird (BGH, a.a.O., Rn. 47 – Goldhase III)…“